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    Ökokonto-Verordnungen der Bundesländer: Vergleich 2026

    Ökokonto- und Kompensationsverordnungen aller 16 Bundesländer mit Fundstelle, Bewertungsmethode, zuständiger Stelle und Verzeichnis-Zugang.

    Markus LaueMarkus Lauelektoriert vonDominik ReegDominik Reeg30. August 2026Lektoriert: 30. August 2026 12 Minuten Lesezeit
    Ökokonto-Verordnungen der Bundesländer: Vergleich 2026

    Das Wichtigste in Kürze

    • Ökokonto ist Landesrecht. Der Bund gibt in § 16 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes lediglich die Öffnungsklausel vor, die konkrete Ausgestaltung überlassen die Länder ihren eigenen Verordnungen oder Naturschutzgesetzen. [1]

    • Zwölf Bundesländer haben eine eigene Ökokonto- oder Kompensationsverordnung erlassen. Vier Länder regeln das Ökokonto direkt im Landesnaturschutzgesetz: Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen.

    • Ökopunkte sind zwischen den Ländern nicht 1:1 vergleichbar. Bewertungsmethoden, Anrechnungsfaktoren und Handelbarkeit unterscheiden sich teils erheblich. Ein Punkt aus Baden-Württemberg entspricht nicht einem Punkt aus Bayern oder Sachsen.

    • Sechs Länder haben ein öffentlich einsehbares Online-Kompensationsverzeichnis, darunter Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen. In Bayern, Berlin und Sachsen sind Teildaten öffentlich abrufbar.

    • Für Vorhabenträger heißt das: Der räumliche Suchraum für Kompensationsflächen wird durch das jeweilige Landesrecht bestimmt, nicht durch den Bund. Bundeskompensationsverordnung gilt ausschließlich für Bundesvorhaben. [2]

    Warum es diesen Vergleich braucht

    Wer eine Kompensationsfläche sucht oder eine Ökokonto-Maßnahme anlegen will, muss zuerst die richtige Rechtsgrundlage kennen. § 16 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz überträgt die Ausgestaltung des Ökokontos ausdrücklich auf die Länder. [1] Genau deshalb existieren 16 unterschiedliche Regelsysteme.

    Diese Übersicht zeigt für jedes Bundesland vier Punkte:

    1. Die konkrete Rechtsgrundlage mit Fundstelle

    2. Die Bewertungsmethode für Ökopunkte

    3. Die für Anerkennung zuständige Stelle

    4. Den Zugang zum Kompensationsverzeichnis

    Die Detailseiten je Land verlinken auf die zuständigen Behörden und aktive Flächenagenturen.

    Bundesrahmen: BNatSchG und BKompV

    Zwei Bundesregelungen bilden den Rahmen für alle Länderverordnungen.

    §§ 13 bis 19 Bundesnaturschutzgesetz regeln die Eingriffsregelung: Vermeidung, Minimierung, Ausgleich, Ersatz. § 16 gibt vor, unter welchen Bedingungen vorgezogene Maßnahmen anerkannt werden können, und öffnet die weitere Ausgestaltung für die Länder. [1]

    Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) vom 14. Mai 2020, zuletzt geändert am 22. Dezember 2025, gilt nur für Vorhaben in Bundesverwaltung: Bundesautobahnen, Bundeswasserstraßen, länderübergreifende Höchstspannungsleitungen, Offshore-Wind, Bundeseisenbahn, militärische Vorhaben. [2] Für alle anderen Vorhaben, insbesondere Bebauungspläne, kommunale und private Bauvorhaben sowie Windenergie an Land und Freiflächen-Photovoltaik, gilt Landesrecht.

    Details zur Bundesregelung im Leitfaden zur Eingriffsregelung.

    Vergleichstabelle: Alle 16 Bundesländer

    Land | Rechtsgrundlage | In Kraft seit | Bewertungsmethode | Verzeichnis öffentlich

    • Baden-Württemberg — Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) — 01.04.2011 — Biotopwert + Schutzgüter (LUBW) — Ja, KompVz BW seit Herbst 2024 [3]

    • Bayern — Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) — 01.09.2013 — Biotopwertliste, Formel K = A × WP × F — Teilweise (Ökoflächenkataster ÖFK, LfU) [4]

    • Berlin — §§ 18, 19 NatSchG Bln + § 135a BauGB — Landesrecht laufend — Berliner Verfahren (Auhagen, seit 1994) — Ja, KIS-System, WFS über GDI Berlin [5]

    • Brandenburg — § 7 BbgNatSchAG + Flächenpoolverordnung 2009 — 24.02.2009 — HVE (Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung, 2009) — Ja, EKIS beim LfU Brandenburg

    • Bremen — § 8 Absatz 4 BremNatG + § 17 Absatz 6 BNatSchG — Landesrecht laufend — Bremenspezifisch, Biotopwertverfahren — Ja, INSPIRE-Datensatz Kompensationsverzeichnis

    • Hamburg — Ökokonto-Verordnung HH — 10.07.2012 — Hamburger Verfahren, 3 Prozent pro Jahr Verzinsung — Ja, Transparenzportal Hamburg

    • Hessen — Kompensationsverordnung Hessen (KV Hessen) — 09.11.2018 — Wertpunkte pro Quadratmeter, 4 Prozent pro Jahr — Nicht öffentlich einsehbar (Anfrage bei uNB)

    • Mecklenburg-Vorpommern — Ökokontoverordnung M-V (ÖkoKtoVO M-V) — 27.06.2014 — HzE (Hinweise zur Eingriffsregelung MV, Neufassung 2018) — Ja, kompensationsflaechen-mv.de

    • Niedersachsen — § 6 NAGBNatSchG + NKompVzVO — 15.02.2013 — Osnabrücker Kompensationsmodell (Neufassung 2025) — Dezentral, landesweit im Aufbau bis Ende 2026

    • Nordrhein-Westfalen — Ökokonto-VO NRW — 18.04.2008 — Numerische Bewertung Biotoptypen (LANUK, Arbeitsblatt 61, Stand 09/2023) — Ja, LINFOS-KEV

    • Rheinland-Pfalz — LKompVzVO + LNatSchG RP — Juni 2018 — KSP-Fachanwendung, Biotopwertverfahren — Ja, LANIS OEK-Ökokonto

    • Saarland — Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) — Landesrecht laufend — Leitfaden Eingriffsbewertung, LUA — Nicht öffentlich einsehbar

    • Sachsen — Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) — 01.08.2008 — Handlungsempfehlung Sachsen mit Biotopwertliste — Teilweise, KoKa-Nat / Geoportal Sachsen

    • Sachsen-Anhalt — ÖkoVO LSA — 21.01.2005 (zuletzt 2015) — Bewertungsmodell LSA (RdErl. 16.11.2004) — Ja, EKIS-Viewer bei geolock.de

    • Schleswig-Holstein — Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung SH — 28.04.2017 — Anlage 1 ÖkokontoVO SH, 1 Ökopunkt = 1 Quadratmeter — Ja, Kompensationskataster über Umweltportal SH

    • Thüringen — § 6 bis 8 ThürNatG — Landesrecht 2019 — Bilanzierungsmodell Thüringen (TMLNU 2005) — Ja, EKIS beim TLUBN, Teilkartendienst

    Sechs Zentrale Unterschiede

    1. Eigene Verordnung oder Regelung im Naturschutzgesetz

    Zwölf Länder haben eine eigenständige Ökokonto- oder Kompensationsverordnung. Vier Länder regeln das Ökokonto direkt im Landesnaturschutzgesetz: Berlin, Brandenburg (mit Flächenpoolverordnung als Ergänzung), Bremen und Thüringen.

    Für Vorhabenträger bedeutet das keinen inhaltlichen Nachteil, aber der Blick geht in den Verordnungsfassungen zuerst in das jeweilige Landesnaturschutzgesetz, nicht in eine "Ökokonto-VO".

    2. Bewertungsmethode

    Alle Länder arbeiten mit einem Biotopwertverfahren. Die Wertstufen und Faktoren unterscheiden sich aber deutlich:

    • Baden-Württemberg rechnet mit einem Feinmodul der Landesanstalt für Umwelt, das Biotoptypen und die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft und Arten einzeln bewertet

    • Bayern nutzt die Formel K = A × WP × F (Fläche mal Wertpunkte mal Faktoren), mit 15 Wertstufen für die naturschutzfachliche Bedeutung

    • Hessen rechnet mit halben Wertpunkten pro Quadratmeter und verzinst Ökokonto-Maßnahmen mit 4 Prozent pro Jahr

    • Schleswig-Holstein verwendet die Anlage 1 der Ökokontoverordnung, in der ein Ökopunkt rechnerisch einem Quadratmeter entspricht

    • Nordrhein-Westfalen nutzt das Arbeitsblatt 61 des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima (Stand September 2023)

    Wer Punkte kaufen oder verkaufen will, muss immer den Wertmaßstab des betreffenden Landes zugrunde legen. Ein Punkt aus Baden-Württemberg entspricht wertmäßig nicht einem Punkt aus Sachsen oder Bayern.

    3. Zuständige Stelle

    Die Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen erfolgt in fast allen Ländern durch die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Sachsen bildet eine Sonderrolle: Dort ist der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) mit dem Zentralen Flächenmanagement die einzige vom Sächsischen Ministerium anerkannte Ökoflächenagentur mit schuldbefreiender Übernahme der Kompensationspflicht.

    Die technische Führung der landesweiten Kompensationsverzeichnisse liegt bei den Landesämtern: LUBW (BW), LfU (BY), LANUK (NW), LfU Brandenburg (BB), LUNG (MV), LAU (ST), TLUBN (TH) und andere.

    4. Räumliche Übertragbarkeit

    Grundregel überall: Der räumlich-funktionale Bezug zum Eingriff muss gewahrt bleiben. Konkret heißt das in den meisten Ländern: Kompensation im gleichen Naturraum (Naturräume dritter Ordnung nach der Systematik von Meynen-Schmithüsen).

    Feste Grenzen (z. B. Landkreis, Höchstentfernung in Kilometern) definiert kein Land in seiner Verordnung. Die Übertragbarkeit wird in der Regel im Einzelfall durch die zuständige Behörde beurteilt. Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern erlauben Flächenpools über größere Räume, verlangen aber eine naturraumbezogene Begründung.

    Details zur räumlichen Bezugsregelung in der Eingriffsregelung.

    5. Öffentliche Register

    Sechs Länder haben ein vollständig öffentlich einsehbares Online-Kompensationsverzeichnis:

    • Baden-Württemberg hat mit dem KompVz BW seit Herbst 2024 die aktuellste öffentliche Plattform, die schrittweise um Bauleitplanungs- und Artenschutzdaten erweitert wird [3]

    • Nordrhein-Westfalen führt das Kompensations- und Ersatzgeldverzeichnis über das LINFOS-System des Landesamts

    • Rheinland-Pfalz stellt alle Ökokonten im LANIS-Ordner "OEK Ökokonto" bereit

    • Mecklenburg-Vorpommern betreibt seit 2011 den Kartendienst kompensationsflaechen-mv.de

    • Hamburg und Bremen haben ihre Verzeichnisse in die Transparenzportale bzw. INSPIRE-Datensätze integriert

    Teilöffentlich sind Bayern (Ökoflächenkataster mit WMS und WFS beim LfU), Berlin (KompensationsInformationsSystem KIS als WFS), Sachsen (KoKa-Nat mit Metadaten im Geoportal) und Thüringen (EKIS-Karten- und Downloaddienst beim TLUBN).

    In Hessen und Saarland ist kein öffentlicher Viewer belegt. Anfragen laufen dort über die Unteren Naturschutzbehörden.

    Weiterlesen: Kompensationsverzeichnis: Aufbau, Einsicht, Bedeutung.

    6. Reformdynamik 2024 bis 2026

    Fünf Länder haben zwischen 2024 und 2026 relevante Änderungen umgesetzt:

    • Baden-Württemberg: KompVz-Verordnung neu, ÖKVO-Novelle in Vorbereitung

    • Bayern: Neue Vollzugshinweise zur BayKompV, veröffentlicht am 12.12.2024 im Bayerischen Ministerialblatt 2025 Nr. 4 [4]

    • Nordrhein-Westfalen: Umbenennung LANUV zu LANUK am 01.04.2025, aktualisierte Bewertungsmethode Stand September 2023

    • Niedersachsen: Neufassung des Osnabrücker Kompensationsmodells 2025; landesweites Kompensationskataster in Vorbereitung, geplanter Betrieb Ende 2026

    • Brandenburg: Novelle des BbgNatSchAG am 24.07.2025 (GVBl. I 2025 Nr. 17)

    Handelbarkeit zwischen den Ländern

    Ökopunkte können grundsätzlich zwischen den Bundesländern gehandelt werden, wenn der räumlich-funktionale Bezug zum Eingriff gewahrt bleibt und beide Länder-Verordnungen kompatibel sind. In der Praxis geschieht das selten, weil die Bewertungssysteme nicht harmonisiert sind. Ein Wert aus Baden-Württemberg lässt sich nicht direkt in bayerische Ökopunkte umrechnen.

    Der Naturraum ist die entscheidende Größe. Länderübergreifende Naturräume wie das Alpenvorland (BY, BW), das norddeutsche Tiefland (SH, HH, MV, NI) oder die Mittelgebirge (HE, RP, NW, TH) erlauben theoretisch Kompensation über Landesgrenzen, wenn die Behörden dies fachlich anerkennen.

    Vier Länder mit besonderen Regelungen

    Sachsen: Landesweit einzige anerkannte Flächenagentur mit schuldbefreiender Wirkung ist der SIB mit dem Zentralen Flächenmanagement. Dieses Monopol unterscheidet Sachsen deutlich vom Rest der Republik.

    Niedersachsen: Das Land schließt in § 6 Absatz 2 NAGBNatSchG die Anwendung der Bundeskompensationsverordnung ausdrücklich aus. Sicherung erfolgt in Niedersachsen typischerweise über eine Baulast nach § 81 Niedersächsische Bauordnung, nicht über eine Grundbucheintragung.

    Berlin: Als Stadtstaat unterscheidet Berlin ausdrücklich zwei Instrumente: das bauleitplanerische Ökokonto nach § 135a Absatz 2 BauGB, das das Land selbst betreibt, und das naturschutzrechtliche Ökokonto nach § 18 NatSchG Bln, das auch von Dritten geführt werden kann.

    Mecklenburg-Vorpommern: Drei nebeneinander anerkannte Flächenagenturen: Flächenagentur M-V GmbH, Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH und Landesforst Mecklenburg-Vorpommern AöR. Diese Vielfalt ist bundesweit einzigartig.

    FAQ

    Gilt die Bundeskompensationsverordnung für private Bauvorhaben?

    Nein. Die Bundeskompensationsverordnung gilt ausschließlich für Vorhaben in Bundesverwaltung. Für alle privaten und kommunalen Vorhaben ist das jeweilige Landesrecht anwendbar. [2]

    Kann ein Ökopunkt aus einem Bundesland in einem anderen verwendet werden?

    Grundsätzlich möglich, praktisch selten. Die Bewertungssysteme sind nicht harmonisiert, ein Punkt aus Baden-Württemberg entspricht nicht einem Punkt aus Bayern. Zusätzlich muss der räumlich-funktionale Bezug zum Eingriff über die Ländergrenze hinweg fachlich begründet werden.

    Wer prüft, ob eine Ökokonto-Maßnahme anerkannt wird?

    In den meisten Ländern die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises. Ausnahme Sachsen: dort ausschließlich der SIB mit dem Zentralen Flächenmanagement.

    Wo sehe ich, welche Ausgleichsflächen bereits registriert sind?

    Für sechs Länder gibt es einen Online-Zugang: BW (KompVz), NW (LINFOS-KEV), RP (LANIS), MV (kompensationsflaechen-mv.de), HH (Transparenzportal), HB (INSPIRE-Datensatz). In den anderen Ländern erfolgt die Auskunft über die Unteren Naturschutzbehörden.

    Wie alt sind die Landesverordnungen?

    Die älteste geltende Verordnung ist die ÖkoVO Sachsen-Anhalt von 2005. Sachsen (2008), NRW (2008), Brandenburg (2009), Baden-Württemberg (2010), Hamburg (2012), Bayern (2013), Niedersachsen (2013), Mecklenburg-Vorpommern (2014), Schleswig-Holstein (2017), Rheinland-Pfalz (2018) und Hessen (2018) folgen. Berlin, Bremen und Thüringen haben keine eigene Verordnung.

    Was ändert sich 2024 bis 2026?

    Bayern hat neue Vollzugshinweise zur BayKompV veröffentlicht [4], NRW hat sein Landesamt umbenannt und die Bewertungsmethodik überarbeitet, Baden-Württemberg hat das öffentliche Kompensationsverzeichnis eingeführt [3], Niedersachsen baut ein landesweites Kataster bis Ende 2026 auf. Brandenburg hat sein Ausführungsgesetz im Juli 2025 novelliert.

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    Quellen

    [1] Bundesnaturschutzgesetz § 16 (Ökokonto und Öffnungsklausel), gesetze-im-internet.de (abgerufen 08/2026)

    [2] Bundeskompensationsverordnung (BKompV) vom 14.05.2020, BGBl. I 2020 Nr. 25 S. 1088, zuletzt geändert am 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351), gesetze-im-internet.de

    [3] LUBW Baden-Württemberg: Kompensationsverzeichnis KompVz BW, online seit Herbst 2024

    [4] Bayerisches Ministerialblatt 2025 Nr. 4: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.12.2024 (Vollzugshinweise BayKompV)

    [5] SenMVKU Berlin: KompensationsInformationsSystem KIS, WFS über GDI Berlin (Stand 03.07.2024)

    Stand: 30. August 2026

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    Markus Laue
    Autor dieses ArtikelsMarkus Laue

    Gründer & Geschäftsführer

    Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.

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    Dominik Reeg
    Qualitätssicherung

    Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.

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