Ausgleichsflächen Mecklenburg-Vorpommern 2026
Ökokonto in Mecklenburg-Vorpommern: ÖkoKtoVO von 2014, HzE MV Bewertung, LUNG-Kompensationsverzeichnis öffentlich, drei anerkannte Flächenagenturen.

Das Wichtigste in Kürze
Mecklenburg-Vorpommern regelt Ökokonto und Kompensation über die Ökokontoverordnung M-V (ÖkoKtoVO M-V) vom 22. Mai 2014, veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 12 vom 27.06.2014, S. 290. Rechtsgrundlage ist das Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V). [1]
Bewertet wird landesweit einheitlich nach den Hinweisen zur Eingriffsregelung Mecklenburg-Vorpommern (HzE M-V) in der Neufassung 2018 des LUNG. Für Straßenbau und mastenartige Eingriffe (u. a. Windkraft) existiert eine gesonderte HzE Vertikalstrukturen. [2]
Bundesweit einzigartig: drei nebeneinander anerkannte Flächenagenturen. Flächenagentur M-V GmbH (Schwerin), Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH und Landesforst M-V AöR. Alle drei nach § 14 ÖkoKtoVO M-V. [3]
Das landesweite Kompensations- und Ökokontoverzeichnis wird seit 1. März 2011 vom LUNG geführt und ist als öffentlicher Kartendienst unter kompensationsflaechen-mv.de einsehbar. [4]
Für Anerkennung der Ökokonto-Maßnahmen sind die Unteren Naturschutzbehörden zuständig. Anerkennung der Flächenagenturen erfolgt durch das LUNG, Abteilung 200.
Rechtsgrundlage
Zentrale Landesrechtsquelle ist die Ökokontoverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ÖkoKtoVO M-V) vom 22. Mai 2014, in Kraft seit 27. Juni 2014. [1] Sie regelt:
Verfahren zur Anerkennung und Anrechnung
Handel mit Ökokonto-Maßnahmen
Einrichtung von Flächenpools
Führung der Verzeichnisse
Anerkennung von Flächenagenturen (§ 14 ÖkoKtoVO M-V)
Rechtsgrundlage im Landesgesetz: Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66).
Bewertungsmethode
Die Bewertung folgt den Hinweisen zur Eingriffsregelung Mecklenburg-Vorpommern (HzE M-V) in der Neufassung 2018, herausgegeben vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG). [2]
Für spezifische Eingriffsformen liegen ergänzende Verwaltungsvorschriften vor:
Straßenbau
Vertikalstrukturen wie Windkraftanlagen (HzE Vertikalstrukturen)
Die detaillierte Werteinheiten-Systematik ist über die HzE M-V dokumentiert.
Zuständige Stelle
Anerkennung Ökokonto-Maßnahmen: Untere Naturschutzbehörden (uNB) der Landkreise und kreisfreien Städte
Führung des Kompensations- und Ökokontoverzeichnisses: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)
Anerkennung von Flächenagenturen nach § 14 ÖkoKtoVO M-V: LUNG, Abteilung 200
Oberste Naturschutzbehörde: Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V (LM)
Räumliche Übertragbarkeit
Die ÖkoKtoVO M-V verlangt, dass die betroffenen Funktionen des Naturhaushalts im betroffenen Naturraum gleichwertig wiederhergestellt werden. Dokumentiert werden Naturraum, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstück.
Konkrete Distanzregeln (Radius in Kilometern) sind in der Verordnung nicht numerisch definiert. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die Untere Naturschutzbehörde.
Öffentliches Kompensationsverzeichnis
Das Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V ist als Web-GIS öffentlich einsehbar unter kompensationsflaechen-mv.de. Betrieben vom LUNG, wird seit 1. März 2011 fortgeschrieben. [4] Metadaten sind zusätzlich im MetaVer-Katalog dokumentiert.
Landesspezifische Besonderheiten
Drei anerkannte Flächenagenturen: bundesweit einmalige Konstellation [3]
- Flächenagentur M-V GmbH, Sitz Mecklenburgstraße 7, 19053 Schwerin; 100-Prozent-Tochter der Stiftung Umwelt- und Naturschutz M-V; anerkannt 2015 - Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Zentrale Leezen (Lindenallee 2a, 19067 Leezen), Büros in Rostock, Greifswald, Neubrandenburg; anerkannt seit 2015 - Landesforst Mecklenburg-Vorpommern AöR, ebenfalls anerkannt nach § 14 ÖkoKtoVO M-V
Windkraft-Land: die HzE Vertikalstrukturen adressiert speziell den Kompensationsbedarf von Windenergie- und mastenartigen Vorhaben, die in M-V eine hohe Marktbedeutung haben
Öffentliches Register seit 2011: MV ist eines der Länder mit langjährig etabliertem öffentlichen Zugang
Weitere Regelungen und Verweise
Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) gilt in Mecklenburg-Vorpommern nur für Vorhaben in Bundesverwaltung. Für alle privaten und kommunalen Vorhaben, Windenergie an Land und Freiflächen-Photovoltaik gilt die ÖkoKtoVO M-V. Details im Vergleich der Bundesländer: Ökokonto-Verordnungen der Bundesländer im Überblick.
Mecklenburg-Vorpommern hat sein Kontingent für Freiflächen-Photovoltaik auf landwirtschaftlichen Flächen im April 2026 von 5.000 auf 10.000 Hektar verdoppelt. Regelungen zum Freiflächen-PV-Ausbau im Ratgeber Freiflächen-Photovoltaik in Mecklenburg-Vorpommern.
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MV hat mit drei anerkannten Flächenagenturen und dem öffentlichen Register kompensationsflaechen-mv.de eine transparente Marktstruktur. Auch hier gilt: Ausgleichsflächen sind in der Regel dauerhaft im Grundbuch abgesichert. Wer eine grenzertragsschwache Fläche oder eine feuchte Senke anbietet, kann von den drei parallel agierenden Agenturen profitieren.
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Quellen
[1] Ökokontoverordnung M-V (ÖkoKtoVO M-V) vom 22.05.2014, GVOBl. M-V Nr. 12 vom 27.06.2014 S. 290; Naturschutzausführungsgesetz M-V vom 23.02.2010
[2] LUNG M-V: Hinweise zur Eingriffsregelung Mecklenburg-Vorpommern (HzE M-V), Neufassung 2018
[3] LUNG M-V: Bekanntgabe Flächenagenturen nach § 14 ÖkoKtoVO M-V; Flächenagentur M-V GmbH (fa-mv.de); Landgesellschaft M-V (lgmv.de); Landesforst M-V AöR
[4] Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V (kompensationsflaechen-mv.de), betrieben vom LUNG seit 01.03.2011
Stand: 30. August 2026

Gründer & Geschäftsführer
Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.
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Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.
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