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    Ausgleichsflächen Berlin 2026

    Ökokonto in Berlin: Regelung in § 18 NatSchG Bln plus § 135a BauGB, Berliner Verfahren seit 1994, KIS-System öffentlich, BIM Landesagentur.

    Markus LaueMarkus Lauelektoriert vonDominik ReegDominik Reeg30. August 2026Lektoriert: 30. August 2026 5 Minuten Lesezeit
    Ausgleichsflächen Berlin 2026

    Das Wichtigste in Kürze

    • Berlin hat keine eigene Ökokonto-Verordnung, sondern regelt Ausgleich und Ökokonto direkt im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (NatSchG Bln). Zentral: § 18 NatSchG Bln (naturschutzrechtliches Ökokonto in Verbindung mit § 16 BNatSchG) und § 19 Absatz 4 NatSchG Bln (Kompensationsverzeichnis mit § 17 Absatz 6 BNatSchG). Für bauleitplanerische Aspekte zusätzlich § 135a Absatz 2 BauGB. [1]

    • Berlin unterscheidet ausdrücklich zwei Instrumente: das bauleitplanerische Ökokonto (vom Land Berlin selbst betrieben, gestützt auf die Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption GAK 2019) und das naturschutzrechtliche Ökokonto (kann von Dritten betrieben werden).

    • Angewandtes Bewertungsverfahren: "Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin" seit 1994 (überarbeitetes Auhagen-Verfahren). [2]

    • Erster anerkannter Ökokonto-Betreiber ist die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (Landesunternehmen, seit 2023, Standort Marienfelde, 44.000 m²).

    • Öffentliches KompensationsInformationsSystem (KIS) über die SenMVKU, WFS über GDI Berlin (Stand 03.07.2024).

    Rechtsgrundlage

    Berlin regelt Ökokonto in mehreren Rechtsnormen:

    • § 18 NatSchG Bln: Naturschutzrechtliches Ökokonto (in Verbindung mit § 16 BNatSchG)

    • § 19 Absatz 4 NatSchG Bln: Kompensationsverzeichnis (in Verbindung mit § 17 Absatz 6 BNatSchG)

    • § 135a Absatz 2 BauGB: Bauleitplanerisches Ökokonto (vom Land selbst betrieben)

    Berlin ist Stadtstaat mit knapp 892 km². Kompensation erfolgt praktisch nie auf klassischen Agrarflächen, sondern über städtische Grün- und Konversionsflächen.

    Bewertungsmethode

    Angewandt wird das "Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin", seit 1994 im Einsatz und mehrfach fortgeschrieben. Es basiert auf einer Überarbeitung des sogenannten Auhagen-Verfahrens und wird sowohl im Bauleitplan- als auch im Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren eingesetzt. [2]

    Zuständige Stelle

    • Oberste Naturschutzbehörde (ONB): Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU). Sie prüft und erkennt Ökokonto-Maßnahmen an

    • Vollzug im Einzelfall: die Bezirke als untere Naturschutzbehörden

    • Erster anerkannter Ökokonto-Betreiber: BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (seit 2023)

    • Stiftung Naturschutz Berlin wirkt flankierend, unter anderem mit Moor-Renaturierung als CO2- und Kompensationsprojekte

    Räumliche Übertragbarkeit

    Bezugsraum ist das Stadtgebiet Berlin insgesamt. Die Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption (GAK 2019) lenkt Kompensation dorthin, wo sie am Eingriffsort nicht möglich ist. Eine explizite Bindung an einzelne Bezirks- oder Naturraumgrenzen ist in den ausgewerteten SenMVKU-Quellen nicht belegt.

    Öffentliches Kompensationsverzeichnis

    KompensationsInformationsSystem (KIS) über SenMVKU. WFS-Dienst über Berlin Open Data (gdi.berlin.de/services/wfs/kis). Letzte Aktualisierung 03.07.2024. Kartendarstellung über den WFS-Explorer der GDI Berlin.

    Landesspezifische Besonderheiten

    • Stadtstaat mit begrenzter Fläche: klassische Flächenbevorratung wie in Flächenländern ist begrenzt

    • Zwei parallele Instrumente: bauleitplanerisches (Land selbst) und naturschutzrechtliches (auch Dritte) Ökokonto

    • BIM als erster anerkannter Ökokonto-Betreiber: Landesunternehmen, seit 2023 aktiv

    • Auhagen-Verfahren seit 1994 hat eine lange Bewertungstradition

    • Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption (GAK 2019) als Steuerungsdokument

    Konkrete Marktvolumen oder Ökopunkte-Preise für Berlin sind in öffentlichen Quellen nicht belegt. Auch die formelle Rolle der Grün Berlin GmbH als Ökokonto-Betreiber ist nicht belegt.

    Weitere Regelungen und Verweise

    Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) gilt in Berlin nur für Vorhaben in Bundesverwaltung. Für alle privaten und kommunalen Vorhaben, Windenergie und Freiflächen-PV gilt Berliner Landesrecht. Details: Ökokonto-Verordnungen der Bundesländer.

    Berlin ist als Stadtstaat kein klassischer Standort für Freiflächen-Photovoltaik. Details im Ratgeber Freiflächen-Photovoltaik in Berlin.

    Sie besitzen eine Fläche

    Für Berliner Grundeigentümer sind Ausgleichsflächen selten in klassischen Konstellationen relevant. Konversionsflächen, Grünflächen oder Dachbegrünung können in Einzelfällen als Kompensation dienen. Ventorio unterstützt bei Erstprüfung.

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    Für Vorhabenträger in Berlin ist die SenMVKU der zentrale Ansprechpartner. BIM als erster anerkannter Ökokonto-Betreiber bietet Kontingente auf städtischen Flächen an.

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    Quellen

    [1] § 18 NatSchG Bln (Naturschutzrechtliches Ökokonto); § 19 Absatz 4 NatSchG Bln (Kompensationsverzeichnis); § 135a Absatz 2 BauGB (Bauleitplanerisches Ökokonto); SenMVKU Berlin Kompensations-Portal

    [2] SenMVKU Berlin: "Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin" (Berliner Verfahren seit 1994); Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption (GAK 2019)

    [3] BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH: erstes Ökokonto Berlin (2023); SenMVKU Kompensations-Informationssystem KIS (WFS über GDI Berlin, Stand 03.07.2024)

    Stand: 30. August 2026

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    Markus Laue
    Autor dieses ArtikelsMarkus Laue

    Gründer & Geschäftsführer

    Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.

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    Dominik Reeg
    Qualitätssicherung

    Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.

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