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    Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz: Grundlagen 2026

    Wie die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 19 Bundesnaturschutzgesetz funktioniert. Kaskade Vermeidung, Minimierung, Ausgleich, Ersatz. Warum Ausgleichsflächen gebraucht werden.

    Markus LaueMarkus Lauelektoriert vonDominik ReegDominik Reeg30. August 2026Lektoriert: 30. August 2026 8 Minuten Lesezeit
    Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz: Grundlagen 2026

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die zentrale rechtliche Grundlage für alle Kompensationsverpflichtungen in Deutschland. Wer erheblich in Natur und Landschaft eingreift, muss vermeiden, minimieren, ausgleichen oder ersetzen. [1]

    • Die Rangfolge ist verbindlich: Vermeidung geht vor Minimierung, Minimierung vor Ausgleich, Ausgleich vor Ersatz, Ersatz vor Ersatzzahlung. Sie wird auch "Kaskade" genannt. [2]

    • Ausgleich stellt die beeinträchtigten Funktionen möglichst gleichartig wieder her, meist im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff. Ersatz stellt sie gleichwertig an anderer Stelle desselben Naturraums her. [3]

    • Erst wenn Ausgleich und Ersatz nicht möglich sind, kann eine Ersatzzahlung in Geld treten. Die Höhe richtet sich nach den Kosten der unterbliebenen Kompensation.

    • Für Vorhaben in Bundesverwaltung gilt seit 3. Juni 2020 die Bundeskompensationsverordnung (BKompV). Für alle privaten und kommunalen Vorhaben, Windenergie an Land und Freiflächen-Photovoltaik gilt das Landesrecht. [4]

    Warum es die Eingriffsregelung gibt

    Wenn ein Baugebiet ausgewiesen, ein Windpark errichtet oder eine Straße gebaut wird, geht Natur verloren. Die Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz zieht dafür einen Preis in Naturäquivalenten ein: für jeden erheblichen Eingriff muss die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild gleichartig oder gleichwertig wiederhergestellt werden.

    Dieses Prinzip existiert seit 1976 im Bundesrecht. Es unterscheidet sich fundamental von einem Verbotssystem: Eingriffe werden nicht verhindert, sondern kompensiert. Genau daraus entsteht die dauerhafte Nachfrage nach Ausgleichsflächen, die den gesamten Leitfaden Ausgleichsflächen für Flächeneigentümer motiviert.

    Der zentrale Paragraph: § 15 BNatSchG

    § 15 BNatSchG regelt die Rechtsfolgen eines erheblichen Eingriffs. Er formuliert eine dreistufige Kaskade, die für jeden Eingriff Schritt für Schritt geprüft wird. [2]

    Stufe 1: Vermeidung

    Nach § 15 Absatz 1 BNatSchG sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Vermeidung ist der Vorrang vor allen anderen Schritten. Ein Vorhaben, das sich in der geplanten Form nicht anders realisieren lässt, muss verlegt, verkleinert oder aufgegeben werden, wenn dadurch der Eingriff vermieden werden kann.

    Beispiel: Ein Windpark, der genauso gut 500 Meter weiter östlich stehen könnte und dort keine Höhle mit einer Fledermauskolonie streift, muss dorthin verlegt werden.

    Stufe 2: Minimierung und Ausgleich

    Was nicht vermeidbar ist, muss minimiert und dann durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden.

    Ausgleich bedeutet: Die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts werden möglichst gleichartig wiederhergestellt, das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet, in der Regel im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff. [3]

    Beispiel: Wenn ein Bauvorhaben eine Streuobstwiese versiegelt, ist die Neuanlage einer gleichgroßen Streuobstwiese in räumlicher Nähe ein Ausgleich.

    Stufe 3: Ersatz

    Ersatz setzt gleichwertige Funktionen im betroffenen Naturraum wieder her, aber nicht zwingend am gleichen Ort oder mit der gleichen Struktur.

    Beispiel: Wenn eine Straßenbaumaßnahme eine Hecke zerstört und im engeren Umfeld keine geeignete Ausgleichsfläche verfügbar ist, kann ein Feuchtbiotop in einem anderen Landkreis desselben Naturraums als Ersatz akzeptiert werden.

    Die Grenze zwischen Ausgleich und Ersatz ist in der Praxis oft fließend und wird von den Naturschutzbehörden im Einzelfall gezogen.

    Stufe 4: Ersatzzahlung

    Erst wenn weder Ausgleich noch Ersatz möglich sind, kann nach § 15 Absatz 6 BNatSchG eine Ersatzzahlung in Geld treten. Die Höhe richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten der unterbliebenen Kompensation. Die Länder legen die Formeln dazu selbst fest.

    Ersatzzahlungen fließen in Fonds oder Stiftungen, die daraus wiederum Naturschutzmaßnahmen finanzieren.

    Was ist ein "Eingriff"?

    § 14 Absatz 1 BNatSchG definiert:

    Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. [5]

    Erheblich ist ein Eingriff, wenn er über die zufällige oder unerhebliche Veränderung hinausgeht. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, prüft die Naturschutzbehörde im Einzelfall. Grundlage sind Landschaftspläne, Biotopkartierungen und Fachbewertungen.

    Beispiele für Eingriffe im Sinne der Regelung:

    • Neubau von Gebäuden auf bislang unversiegelten Flächen

    • Errichtung von Windkraftanlagen

    • Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen

    • Neubau von Straßen und Wegen

    • Grundwasserabsenkung durch Bau- oder Tagebautätigkeit

    Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sind in engen Grenzen ausgenommen (§ 14 Absatz 2 BNatSchG).

    Agrarstrukturelle Belange

    § 15 Absatz 3 BNatSchG regelt die Auswahl der Kompensationsflächen. Er verlangt, dass agrarstrukturelle Belange berücksichtigt werden:

    • Landwirtschaftliche Flächen sollen vorrangig durch Entsiegelung, Wiedervernetzung oder Bewirtschaftungsänderung geschont werden

    • Anstelle von reinen Naturschutzmaßnahmen können produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) treten [1]

    Diese Regelung ist für Landwirte wichtig, weil sie den Vorrang bestehender landwirtschaftlicher Nutzung gegenüber reinen Stilllegungen absichert. Details dazu in der landwirtschaftlichen Perspektive auf Ausgleichsflächen.

    § 16 BNatSchG: Ökokonto und Öffnungsklausel

    § 16 BNatSchG ist die rechtliche Grundlage für das Ökokonto. Absatz 1 legt fest, dass vor dem Eingriff durchgeführte Naturschutzmaßnahmen als Ausgleich oder Ersatz anerkannt werden können, wenn:

    • sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden

    • sie ohne öffentliche Förderung erfolgten

    • der Ausgangszustand dokumentiert wurde

    Absatz 2 enthält die entscheidende Öffnungsklausel:

    Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen … richtet sich nach Landesrecht.

    Damit haben die Länder die volle Regelungshoheit über die praktische Ausgestaltung. Alle 16 Bundesländer haben eigene Regelungen erlassen. Details im Überblicksartikel Ökokonto-Verordnungen der Bundesländer.

    Wie ein Ökokonto konkret funktioniert, erklärt Ökokonto: Definition und Funktionsweise.

    § 17 BNatSchG: Verfahren und Kompensationsverzeichnis

    § 17 BNatSchG regelt die Verfahrensfragen: Wer entscheidet über die Zulässigkeit eines Eingriffs, wie werden Kompensationsmaßnahmen gesichert, wie werden sie dauerhaft überwacht.

    Absatz 6 verlangt ausdrücklich ein Kompensationsverzeichnis, in dem alle Kompensationsmaßnahmen einschließlich Ökokonto-Maßnahmen zu erfassen sind. Die Führung erfolgt landesspezifisch. Details siehe Kompensationsverzeichnis: Aufbau, Einsicht, Bedeutung.

    Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

    Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) vom 14. Mai 2020 konkretisiert die Eingriffsregelung für Vorhaben in Bundesverwaltung. Fundstelle: BGBl. I 2020 Nr. 25 S. 1088, in Kraft seit 3. Juni 2020. Letzte Änderung: 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351), betraf primär § 15 BKompV (Ersatzzahlungen Offshore-Wind). [4]

    Anwendungsbereich (§ 15 Absatz 7 BNatSchG, "eingeschränkte Ausschlusswirkung"):

    • Bundesautobahnen

    • Bundeswasserstraßen

    • Länderübergreifende Höchstspannungsleitungen

    • Offshore-Windenergieanlagen

    • Bundeseisenbahnvorhaben

    • Militärische Vorhaben

    Für alle anderen Vorhaben, insbesondere Bebauungspläne, kommunale und private Bauvorhaben sowie Windenergie an Land und Freiflächen-Photovoltaik, gilt weiter das jeweilige Landesrecht.

    Bezug zu Genehmigungsverfahren

    Die Eingriffsregelung wird in praktisch jedem Bauleitplanverfahren, in Planfeststellungsverfahren und in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen abgearbeitet. Für Freiflächen-Photovoltaik ist die Eingriffsbewertung Teil des Bebauungsplan-Verfahrens. Details im Ratgeber Genehmigung für Freiflächen-Photovoltaik.

    FAQ

    Wer prüft, ob ein Eingriff vorliegt?

    Die zuständige Naturschutzbehörde im Rahmen des jeweiligen Genehmigungs- oder Bauleitplanverfahrens. In der Regel die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises.

    Kann ich einen Eingriff verhindern?

    Nur durch Nachweis, dass die Vermeidung möglich gewesen wäre. Wenn die Vermeidungsprüfung bestätigt, dass keine mildere Alternative existiert, wird der Eingriff kompensiert, nicht verhindert.

    Was ist der Unterschied zwischen Ausgleich und Ersatz?

    Ausgleich stellt die beeinträchtigten Funktionen möglichst gleichartig und im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff wieder her. Ersatz stellt sie gleichwertig, aber nicht zwingend gleichartig, im betroffenen Naturraum wieder her. [3]

    Wer trägt die Kosten der Kompensation?

    Der Verursacher des Eingriffs. Bei einem Baugebiet die Gemeinde, bei einem Windpark der Projektentwickler, bei einer Autobahn der Bund.

    Kann eine Kompensation befristet sein?

    Nein. Kompensationsmaßnahmen sind grundsätzlich dauerhaft anzulegen. Sie werden über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch oder eine Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. In Niedersachsen erfolgt die Sicherung häufig über eine Baulast.

    Wo steht die Eingriffsregelung?

    In §§ 13 bis 19 Bundesnaturschutzgesetz. Wichtigste Einzelparagrafen: § 13 (Allgemeiner Grundsatz), § 14 (Eingriffsdefinition), § 15 (Verursacherpflichten), § 16 (Ökokonto), § 17 (Verfahren und Verzeichnis).

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    Quellen

    [1] Bundesamt für Naturschutz (BfN): Eingriffsregelung, bfn.de (abgerufen 08/2026)

    [2] § 15 BNatSchG (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen), gesetze-im-internet.de

    [3] BfN: Ausgleich und Ersatz, Definitionen (bfn.de/eingriffsregelung)

    [4] Bundeskompensationsverordnung (BKompV) vom 14.05.2020, BGBl. I 2020 Nr. 25 S. 1088; zuletzt geändert 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351); § 15 Absatz 7 BNatSchG "eingeschränkte Ausschlusswirkung"; BfN-Handreichung BKompV (2021)

    [5] § 14 BNatSchG (Eingriffsdefinition), gesetze-im-internet.de

    Stand: 30. August 2026

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    Markus Laue
    Autor dieses ArtikelsMarkus Laue

    Gründer & Geschäftsführer

    Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.

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    Dominik Reeg
    Qualitätssicherung

    Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.

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