Ausgleichsflächen Nordrhein-Westfalen 2026
Ökokonto in Nordrhein-Westfalen: Ökokonto-VO von 2008, LANUK-Bewertung (Arbeitsblatt 61), LINFOS-KEV-Register, Stiftung Westfälische Kulturlandschaft.

Das Wichtigste in Kürze
Nordrhein-Westfalen regelt Ökokonto und Kompensationsverzeichnis über die Ökokonto-Verordnung NRW vom 18. April 2008 und §§ 31 bis 34 des Landesnaturschutzgesetzes NRW. [1]
Bewertet wird nach der "Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW", ursprünglich Arbeitsblatt 61 des LANUV, überarbeitet 2021 und in der aktuellen Fassung Stand September 2023 des LANUK. [2]
Zum 1. April 2025 wurde das LANUV in LANUK (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima) umbenannt. Verbraucherschutz und Ernährung wurden in das neue LAVE ausgegliedert. [3]
Das Kompensations- und Ersatzgeldverzeichnis (KEV) wird landesweit einheitlich über das LINFOS-Fachinformationssystem beim LANUK geführt und ist öffentlich einsehbar. [2]
Die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft in Münster ist mit ihrem Ökokonto-Geschäft eine der aktivsten Flächenagenturen im Land.
Rechtsgrundlage
Zentrale Landesrechtsquelle ist die Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes (Ökokonto-VO NRW) vom 18. April 2008. Sie regelt die Anerkennung und Verbuchung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen.
Landesrechtliche Grundlage ist das Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW), insbesondere §§ 31 ff. zur Bevorratung und § 34 zum landesweiten Kompensations- und Ersatzgeldverzeichnis (KEV). [1]
Bewertungsmethode
Die Bewertung folgt der "Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW". Sie wurde erstmals als Arbeitsblatt 61 des LANUV 2008 veröffentlicht, 2021 überarbeitet und in der aktuellen Fassung Stand September 2023 vom LANUK bereitgestellt. [2]
Grundlage sind Biotoptypen-Wertlisten. Für Fließgewässer und Auen liegt eine ergänzende Anleitung des LANUK vor. Die Bewertungsstruktur unterscheidet nach:
Ausgangsbiotop und Zielbiotop
Aufwertungsdifferenz in Wertpunkten
Faktoren für zeitliche und funktionale Bedeutung
Die Wertpunkte pro Quadratmeter sind die Grundlage für die Verbuchung im Ökokonto.
Zuständige Stelle
Anerkennung Ökokonto-Maßnahmen und Führung des Kompensationsverzeichnisses: Untere Naturschutzbehörden (uNB) der Landkreise und kreisfreien Städte, § 34 Absatz 1 und 2 LNatSchG NRW
Landesweit einheitliche technische Fachanwendung (LINFOS-KEV): LANUK NRW, seit 19. August 2022 (§ 34 Absatz 4 LNatSchG NRW)
Oberste Naturschutzbehörde: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) NRW
Landesamt seit 01.04.2025: LANUK (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima), vormals LANUV [3]
Räumliche Übertragbarkeit
Nach Ökokonto-VO NRW und LNatSchG NRW soll die Kompensation im räumlich-funktionalen Bezug zum Eingriff erfolgen. Grundbezug ist der Naturraum. Detailregeln zur überregionalen Übertragung werden in Verwaltungsvorschriften und Handreichungen konkretisiert und sind in der Verordnung selbst nicht abschließend definiert.
Öffentliches Kompensationsverzeichnis
Das LINFOS-Fachinformationssystem "Kompensations- und Ersatzgeldverzeichnis" (KEV) beim LANUK ist öffentlich einsehbar. Es enthält registrierte Kompensationsflächen, Ökokonten und Ersatzgeldmaßnahmen. Zugang über: linfos.naturschutzinformationen.nrw.de. [2]
Landesspezifische Besonderheiten
LANUV zu LANUK: Umbenennung des Landesamts zum 1. April 2025 im Zuge einer Umressortierung der Landesverwaltung [3]
Größter Verteilnetzbetreiber und stärkster Nachfragemarkt für Freiflächen-Photovoltaik: NRW hat eine ausgeprägte Nachfrage nach Kompensationsflächen aus Bau- und Energieprojekten
Stiftung Westfälische Kulturlandschaft (Münster): eine der aktivsten Flächenagenturen im Land, mit eigenem Ökokonto-Geschäft [4]
Aktuelle Bewertungsmethodik: Fassung Stand September 2023, damit eine der jüngeren Aktualisierungen unter den Länderverfahren
Ökopunkte-Preisrahmen: Der Marktplatz Ökopunktemarkt.de nennt für NRW eine Spanne von 1,00 bis 8,00 Euro pro Punkt (Anbieterangabe, keine amtliche Statistik, Stand 25.08.2026) [5]
Weitere Regelungen und Verweise
Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) gilt in NRW nur für Vorhaben in Bundesverwaltung. Für alle privaten und kommunalen Vorhaben, Windenergie an Land und Freiflächen-Photovoltaik gilt die Ökokonto-VO NRW. Details im Vergleich der Bundesländer: Ökokonto-Verordnungen der Bundesländer im Überblick.
NRW ist der größte deutsche Nachfragemarkt für Freiflächen-Photovoltaik. Zu Genehmigung, LEP, Netzbetreibern und Ausbauzielen siehe Freiflächen-Photovoltaik in Nordrhein-Westfalen.
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Der hohe Anteil von Ackerland und der starke Nachfragedruck in NRW machen Ausgleichsflächen zu einer echten Alternative, wenn Ihre Fläche für Photovoltaik oder Speicher ungeeignet ist. Die Bindung ist in der Regel dauerhaft über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch abgesichert, deutlich anders als bei einer Energiepacht mit 20 bis 30 Jahren Laufzeit.
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Quellen
[1] Ökokonto-Verordnung NRW vom 18.04.2008 (RECHT.NRW); Landesnaturschutzgesetz NRW §§ 31 bis 34
[2] LANUK NRW: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung (Stand September 2023); LINFOS-KEV Fachinformationssystem
[3] LANUK NRW: Umressortierung der Landesverwaltung, Umbenennung LANUV zu LANUK zum 01.04.2025
[4] Stiftung Westfälische Kulturlandschaft, Münster: Ökokonto-Geschäft (kulturlandschaft.nrw)
[5] Ökopunktemarkt.de: Aktueller Preis pro Ökopunkt NRW 1,00 bis 8,00 Euro (Anbieterangabe, Stand 25.08.2026)
Stand: 30. August 2026

Gründer & Geschäftsführer
Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.
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Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.
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