Entschädigung bei Freileitungen und Maststandorten 2026
Was Sie bei einer Freileitung bekommen. Dienstbarkeitsentschädigung 25 Prozent des Bodenrichtwerts, gesonderte Mastentschädigung, Rechenbeispiel.

Das Wichtigste in Kürze
Die Dienstbarkeitsentschädigung für eine Höchstspannungs-Freileitung liegt nach den aktuellen Rahmenvereinbarungen bei 25 Prozent des Bodenrichtwerts der Schutzstreifenfläche. Vorher 20 Prozent, seit den Rahmenvereinbarungen 2022 sind es 25 Prozent. [1]
Zusätzlich zur Schutzstreifen-Entschädigung wird der Maststandort gesondert vergütet, üblich als anteilige Kaufpreisregelung für die dauerhaft entzogene Standfläche des Fundaments (typisch 100 bis 400 m²).
Für 380-kV-Freileitungen liegt der Schutzstreifen typisch bei 60 bis 80 Meter Gesamtbreite (nicht 40 bis 70 Meter, wie in älteren Übersichten). [2]
Der Beschleunigungszuschlag ist bei fristgerechter Einigung Teil der Rahmenvereinbarung. Bei A-Nord konkret 2 Euro pro Quadratmeter (die A-Nord-Vereinbarung gilt jedoch für Erdkabel; für Freileitungssätze mit vergleichbarer Struktur gilt derselbe Höchstsatz).
Die Freileitung erlaubt weitergehende Nutzung Ihrer Fläche als das Erdkabel: Landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt, in Grenzen auch Photovoltaik unter der Leitung möglich. [3]
Kurzantwort auf die Preisfrage
Für eine 500 Meter lange 380-kV-Freileitungstrasse durch Ihr Ackerland (Bodenrichtwert 4 Euro/m², Schutzstreifen 70 Meter) fließen bei fristgerechter Einigung rund 33.500 bis 40.500 Euro Dienstbarkeitsentschädigung. Hinzu kommen Mastentschädigung (bei einem Mast auf Ihrem Grundstück typisch 5.000 bis 20.000 Euro), Beschleunigungszuschlag und geringere Bauflurschäden als beim Erdkabel.
Details im Rechenbeispiel unten.
Der Unterschied zum Erdkabel
Freileitung und Erdkabel unterscheiden sich in mehreren Punkten:
Aspekt | Freileitung 380 kV | Erdkabel 525 kV DC
Schutzstreifen (dauerhaft) — 60-80 m — 20-30 m
Bauschutzstreifen — schmaler (Punktinstallation Mast) — 40-50 m (Grabenzug)
Bodenbelastung — punktuell (Mastfundament) — linear (Kabelgraben)
Landwirtschaftliche Nutzung — uneingeschränkt möglich — eingeschränkt (kein Umbruch tief, keine Bewässerung mit Erddurchdringung)
Ertragsausfall Bau — gering — 2-4 Ernten
Dienstbarkeitssatz — 25 % Bodenrichtwert — 35 % Bodenrichtwert
Landschaftsbild — sichtbar (Masten) — unsichtbar
Der niedrigere Dienstbarkeitssatz bei Freileitungen kompensiert die deutlich geringere Bauflurbelastung.
Die vier Bestandteile der Grundentschädigung bei Freileitungen
1. Dienstbarkeitsentschädigung
Der Grundbaustein: 25 Prozent des Bodenrichtwerts pro Quadratmeter Schutzstreifenfläche. Zum Vergleich Erdkabel: 35 Prozent.
Rechtsgrundlage: wie beim Erdkabel keine gesetzliche Vorgabe, sondern Rahmenvereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Bauernverbänden. Für die aktuellen HGÜ-Projekte sind die Sätze in den 2022er Rahmenvereinbarungen fixiert. [1]
2. Mastentschädigung
Für den dauerhaft entzogenen Boden am Mastfundament separat. Grundlage sind typisch 100 bis 400 m² pro Mast (abhängig von Masttyp und Fundamentgröße). Meist wird eine Kaufpreisregelung getroffen: Der Mastfundamentbereich wird zum vollen Bodenrichtwert erworben oder mit einer erhöhten Dienstbarkeitsentschädigung von 100 Prozent belegt.
Bei 380-kV-Höchstspannungsmasten liegen die Beträge häufig bei 5.000 bis 20.000 Euro pro Mast, abhängig vom Verkehrswert und der Fundamentgröße.
3. Beschleunigungszuschlag
Wenn Sie fristgerecht (typisch 8 Wochen) mit dem Netzbetreiber notariell abschließen. Höhe im Rahmen wie beim Erdkabel: bis 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung, mindestens 0,50 und höchstens 2 Euro pro Quadratmeter Schutzstreifenfläche.
Details in Beschleunigungszuschlag: Was die Acht-Wochen-Frist bedeutet.
4. Aufwandsentschädigung
Für Notar, Grundbuch, Formalaufwand. 200 bis 500 Euro projektabhängig.
Rechenbeispiel
Beispielhafte Situation:
Eine 500 Meter lange 380-kV-Höchstspannungs-Freileitung überquert Ihr Ackerland. Auf dem Grundstück steht ein Mast. Bodenrichtwert Ackerland: 4 Euro pro Quadratmeter. Wir gehen von einer Rahmenvereinbarung aus, die den 25-Prozent-Satz und 2 EUR/m² Beschleunigungszuschlag vorsieht.
Grunddaten:
Trassenlänge: 500 Meter
Schutzstreifen: 70 Meter
Schutzstreifenfläche: 35.000 m²
Bodenrichtwert: 4 Euro pro m²
Ein Mast mit 200 m² Fundamentfläche
Entschädigung:
Position | Berechnung | Betrag
Dienstbarkeitsentschädigung — 25 % × 35.000 m² × 4 EUR — 35.000 EUR
Beschleunigungszuschlag — 2 EUR × 35.000 m² — 70.000 EUR
Mastentschädigung (100 %) — 200 m² × 4 EUR × 1,0 — 800 EUR
Erhöhung Mast (Aufschlag üblich) — pauschal — 5.000 EUR
Aufwandsentschädigung — pauschal — 500 EUR
Zwischensumme dauerhaft — 111.300 EUR
Bauphase (deutlich geringer als beim Erdkabel):
Position | Berechnung | Betrag
Aufwuchsentschädigung Mastfundament (2 Ernten) — 400 m² × 0,50 EUR × 2 — 400 EUR
Baustelleneinrichtungsflächen (Auf-/Abbau) — pauschal — 3.000 EUR
Zufahrtsschäden Feldwege — pauschal — 2.000 EUR
Zwischensumme Bauphase — 5.400 EUR
Gesamtsumme im Beispiel: rund 116.700 Euro.
Alle Zahlen sind Illustration. Bei 380 kV mit 60 m Schutzstreifen und einem Bodenrichtwert von 3 EUR/m² wäre die Summe entsprechend niedriger. Konkrete Rahmenvereinbarungen definieren die Detailsätze pro Projekt.
Vergleich zum Erdkabel-Beispiel
Beim gleichen 500-Meter-Grundstück und Bodenrichtwert 4 EUR/m² kam das Erdkabel-Beispiel auf rund 62.000 Euro. Die Freileitung liegt bei rund 117.000 Euro. Grund: Der viel größere Schutzstreifen (70 m statt 25 m) und der Beschleunigungszuschlag auf die 5-fache Fläche gleichen den halben Prozentsatz mehr als aus.
Dafür ist die Freileitung landschaftlich sichtbarer, und die Wertminderung des Restgrundstücks (siehe unten) kann höher sein.
Wertminderung des Restgrundstücks
Eine Freileitung kann den Verkehrswert des unbelasteten Restgrundstücks mindern. Nach BGH-Rechtsprechung gilt eine Wertminderung von 15 bis 20 Prozent des unbelasteten Bodenwerts als Ausgangspunkt (BGH III ZR 93/80, 1982; BGH III ZR 187/83, 1984). Neuere OLG-Rechtsprechung nennt teils höhere Werte (25 bis 30 Prozent). [4]
Diese Wertminderung ist grundsätzlich nicht Teil der oben genannten Dienstbarkeitsentschädigung. Sie kann in einem gesonderten Schadensersatzverfahren geltend gemacht werden, aber in der Praxis wird sie meist im Rahmen eines Sachverständigengutachtens im Gesamtpaket verhandelt. Details in Wertminderung eines Grundstücks durch eine Stromleitung.
Was Sie beeinflussen können
1. Fristerfüllung für Beschleunigungszuschlag
Bei einem 70 Meter breiten Schutzstreifen ist der Beschleunigungszuschlag oft die größte Einzelposition. Fristgerechte Einigung sollten Sie ernsthaft prüfen.
2. Sachverständigengutachten
Wenn Ihr Verkehrswert über dem Bodenrichtwert liegt (häufig bei Sondernutzungen wie Bauerwartungsland, exponierten Lagen oder besonderen Bodenqualitäten), lohnt sich das Gutachten. Bei den großen HGÜ-Projekten übernimmt der Netzbetreiber die Kosten, wenn das Gutachten einen höheren Wert ergibt. Details in Sachverständigengutachten beim Leitungsbau: Wann es sich lohnt.
3. Verhandlung der Maststandorte
Wenn ein Mast auf Ihrem Grundstück nicht vorgesehen ist, aber die Trasse Ihr Grundstück quert, sollten Sie das nicht per se ändern wollen. Ein Mast bringt zwar zusätzliche Mastentschädigung, aber auch Zugangsrechte und laufende Wartung. Die Balance ist projektspezifisch.
4. Nutzung des Schutzstreifens
Die landwirtschaftliche Nutzung Ihrer Fläche bleibt uneingeschränkt möglich. Selbst PV unter der Leitung ist unter Auflagen denkbar. Details in Photovoltaik unter einer Freileitung.
Sätze bei den fünf großen HGÜ-Projekten
Nur ein Projekt der fünf großen HGÜ-Vorhaben ist eine Freileitung: Ultranet. SuedLink, SuedOstLink, A-Nord und Korridor B sind Erdkabel.
Ultranet ist eine Hybrid-Freileitung, die überwiegend Bestandsmasten der bestehenden 380-kV-Drehstrom-Freileitung nutzt und einen der beiden Stromkreise auf Gleichstrom (+/-380 kV) umrüstet. Der zweite Stromkreis bleibt Wechselstrom. Bestandsmasten werden im Schnitt um rund 7,5 Meter erhöht. [5]
Weil Ultranet überwiegend Bestandsmasten nutzt, ist die Betroffenheit neuer Grundstücke gering. Eine spezifische Rahmenvereinbarung mit Bauernverbänden für Ultranet liegt in den ausgewerteten öffentlichen Quellen nicht dokumentiert vor. Details in Ultranet: Verlauf, Zeitplan, Entschädigung.
Für die künftigen Freileitungs-HGÜ nach dem Netzentwicklungsplan 2023-2037/2045 (z.B. DC32, DC35, DC40, DC41, DC42) werden Rahmenvereinbarungen mit Bauernverbänden folgen. [6]
FAQ
Sind die 25 Prozent gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Die Sätze stammen aus Rahmenvereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Bauernverbänden. Sie sind für den jeweiligen Netzbetreiber verbindlich, aber nicht bundesweit gesetzlich fixiert.
Wie oft wird die Rahmenvereinbarung angepasst?
In größeren Abständen, wenn sich Marktbedingungen oder gesetzliche Rahmen ändern. Die letzte Anpassung erfolgte 2022 (von 20 auf 25 Prozent Freileitung, 30 auf 35 Prozent Erdkabel).
Kann ich einen alternativen Mastenstandort verlangen?
Widerspruch gegen den Planfeststellungsbeschluss möglich, aber Erfolg nur bei formalen oder materiellen Rechtsfehlern. Kleine Verlagerungen (wenige Meter) sind manchmal in der Detailplanung verhandelbar.
Was ist mit den Erdungsleitungen und Zufahrten?
Wartungszufahrten sind Teil der Dienstbarkeit. Die Nutzung Ihres Feldwegs für Wartung wird im Vertrag geregelt. Ausgleich für dauerhaft entzogene Zufahrtsflächen wird separat vergütet.
Wie oft muss ich mit Wartungsarbeiten rechnen?
Regelmäßige Inspektionen (typisch halbjährlich vom Hubschrauber, alle zwei Jahre bodennah). Größere Wartungsarbeiten alle 10 bis 15 Jahre. Bei Wartungsarbeiten mit Erdungspflicht des Feldes kann eine anteilige Aufwuchsentschädigung fällig werden.
Kann ich unter der Freileitung eine Photovoltaikanlage bauen?
Grundsätzlich ja, wenn die Sicherheitsabstände nach VDE 0210 eingehalten werden. Für 380 kV empfiehlt sich ein Sicherheitsabstand von rund 50 Metern zu Modulen. Direkt unter der Leitung ist Aufständerung üblicherweise ausgeschlossen. Details in Photovoltaik unter einer Freileitung.
Was ist bei EMF-Belastung?
Elektromagnetische Felder unter Hochspannungsfreileitungen sind reguliert (26. BImSchV). Beim Aufenthalt im Schutzstreifen entstehen keine gesundheitlichen Risiken nach dem Stand der Wissenschaft. Wohnnutzung ist im Schutzstreifen ohnehin ausgeschlossen.
Ist die Freileitung steuerpflichtig?
Wie beim Erdkabel: Für Privatvermögen nach BFH IX R 31/16 vom 02.07.2018 nicht einkommensteuerbar. Für Betriebsvermögen Betriebseinnahme mit passivem RAP. Details in Grundsteuer und Steuern bei Leitungsrechten.
Wie Ventorio Ihnen hilft
Ventorio vermittelt keine Freileitungen. Wir helfen bei einer ehrlichen Einordnung der Größenordnungen: Wie hoch ist die zu erwartende Zahlung im Verhältnis zum Verkehrswert Ihres Grundstücks, und macht eine ergänzende Nutzung (z.B. PV, Umspannwerk-Fläche) Sinn?
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Quellen
[1] SuedLink-Rahmenvereinbarung 22.12.2022 zwischen TenneT/TransnetBW und Bauernverbänden BW, BY, TH sowie Landvolk Niedersachsen: 25 % Bodenrichtwert Freileitung, 35 % Erdkabel; TransnetBW-Pressemitteilung
[2] BMWi-Studie "Entschädigung von Grundstückseigentümern und Nutzern beim Stromnetzausbau" (2016); KNE (Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende), naturschutz-energiewende.de: Trassenbreiten; netzausbau.de
[3] VDE 0210 Sicherheitsabstände; Bundestag Wissenschaftlicher Dienst WD 7-015-19 zu Sicherheitsabständen bei Hochspannungsfreileitungen
[4] BGH III ZR 93/80 vom 01.02.1982; BGH III ZR 187/83 vom 28.06.1984; neuere OLG-Rechtsprechung 25-30 %
[5] Amprion FAQ Ultranet (amprion.net/Netzausbau/Unsere-Projekte/Ultranet/FAQ.html); Hybridleitung technische Details
[6] BNetzA-Pressemitteilung 01.03.2024: NEP 2023-2037/2045 (DC32, DC35, DC40, DC41, DC42 als zusätzliche 2-GW-HGÜ-Verbindungen bestätigt)
[7] BFH IX R 31/16 vom 02.07.2018 (Steuer Privatvermögen)
Stand: 30. August 2026

Gründer & Geschäftsführer
Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.
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Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.
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