Ausgleichsflächen für Netzausbauprojekte 2026
Netzausbauprojekte lösen Kompensationsbedarf aus. Wie Flächeneigentümer Ausgleichsflächen für HGÜ-Trassen anbieten können.

Das Wichtigste in Kürze
HGÜ-Trassen sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 13 bis 19 BNatSchG. Die Netzbetreiber müssen den Kompensationsbedarf erfüllen. Bei den fünf großen HGÜ-Projekten entstehen jeweils mehrere hundert Hektar Kompensationsbedarf.
Für Sie als Flächeneigentümer heißt das: Netzbetreiber sind aktive Nachfrager auf dem Ökokonto- und Ausgleichsflächen-Markt.
Belastete Flächen im Schutzstreifen können teilweise als Kompensation dienen. Diese Doppelnutzung erhöht Ihren Ertrag.
Rechtsgrundlage: § 15 Bundesnaturschutzgesetz und die jeweilige Landesverordnung. Bei Bundesvorhaben (BNetzA-Planfeststellung) zusätzlich die Bundeskompensationsverordnung (BKompV). [1]
Ventorio vermittelt Ausgleichsflächen an Netzbetreiber und Flächenagenturen.
Warum Netzausbau Kompensation auslöst
Jede Erdkabel- oder Freileitungstrasse verändert Natur und Landschaft. Konkret:
Bei Erdkabelbau (SuedLink, A-Nord, SuedOstLink, Korridor B):
Bodeneingriff durch Grabung (Verdichtung, Wasserhaushaltsstörung)
Vegetationsverlust im Bauschutzstreifen (40 bis 50 m breit)
Dauerhafte Rodung von Waldflächen im Betriebsschutzstreifen
Zerschneidung von Biotopverbundstrukturen
Bei Freileitungsbau (Ultranet, künftige NEP-HGÜ als Freileitung):
Mastfundamente versiegeln
Rotorschwenkbereich (bei Windkraftanlagen in der Nähe)
Vogelbeeinträchtigung (Rotmilan, Weißstorch)
Landschaftsbildveränderung
Waldrodung im Schutzstreifen
Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus dem landesspezifischen Bewertungsverfahren (siehe Ökokonto-Verordnungen der Bundesländer). Für Vorhaben der BNetzA-Planfeststellung gilt zusätzlich die BKompV vom 14.05.2020. [1]
Größenordnungen
Grobe Anhaltspunkte für die HGÜ-Projekte:
SuedLink (700 km Erdkabel, 2 Systeme): Kompensationsbedarf mehrere Tausend Hektar entlang der Trasse
A-Nord (300 km Erdkabel): mehrere hundert Hektar
Ultranet (340 km Hybrid-Freileitung): geringerer Bedarf wegen Bestandsmasten
Korridor B (700+ km Erdkabel): mehrere Tausend Hektar geplant
Details variieren mit Ausführungsart, Landesbewertung und Trassenverlauf. Die konkreten Kompensationsmaßnahmen sind Teil der Planfeststellungsbeschlüsse und öffentlich einsehbar.
Wer nachfragt
Direkt der Netzbetreiber (Amprion, TenneT, TransnetBW, 50Hertz): Sucht Ausgleichsflächen entlang der Trasse. Bevorzugt räumlich-funktional zum Eingriff (Naturraum).
Landes-Flächenagenturen: Vermitteln zwischen Netzbetreibern und Flächeneigentümern. In vielen Bundesländern etabliert (Details in Flächenagentur und Flächenpool).
Ökokonto-Anbieter: Können vorgezogen Naturschutzmaßnahmen anlegen und die entstehenden Ökopunkte an Netzbetreiber verkaufen.
Landgesellschaften: NLG (Niedersachsen), ThLG (Thüringen), HLG (Hessen) und andere sind aktive Vermittler.
Anforderungen an Flächen
Für Netzausbau-Kompensation besonders relevant:
Räumliche Nähe zur Trasse (im selben Naturraum, häufig im selben Landkreis)
Bodenqualität (typisch grenzertragsschwache Flächen, feuchte Senken, Hanglagen)
Aufwertungspotenzial (großer Sprung zwischen Ausgangs- und Zielzustand)
Zugänglichkeit für Pflege und Kontrolle
Rechtssicherheit (Grundbuchklärungen, keine Konflikte mit anderen Rechten)
Details in Leitfaden Ausgleichsflächen.
Vergütung
Für Ausgleichsflächen an HGÜ-Trassen gelten die üblichen Ökokonto-Marktsätze:
Anbieterangaben (Ökopunktemarkt.de, Stand 25.08.2026):
Bundesweit 0,20 bis über 8,00 Euro pro Ökopunkt
Regionalpreise je Bundesland unterschiedlich
Für konkrete Flächenverkäufe an Netzbetreiber können die Preise wegen des großen Volumens der Netzbetreiber-Aufträge oberhalb der Standard-Ökokonto-Preise liegen.
Rechenbeispiel: Für eine 2-Hektar-Fläche mit 15 Wertpunkten pro Quadratmeter Aufwertungsdifferenz ergeben sich 300.000 Ökopunkte. Bei einem Marktpreis von 2,50 EUR pro Punkt: 750.000 EUR brutto.
Details in Ökopunkte verkaufen.
Doppelnutzung: Belasteter Schutzstreifen als Ausgleichsfläche
Ein oft übersehener Aspekt: Der Schutzstreifen einer Trasse kann teilweise als Ausgleichsfläche dienen.
Naturschutzmaßnahmen wie extensive Wiesen, Blühstreifen und teils Streuobstwiesen (bei Freileitungen) sind im Schutzstreifen zulässig. Sie können als anerkannte Kompensation gewertet werden.
Konkret möglich:
Extensivgrünland auf Schutzstreifen-Fläche (Blüh- und Insektenlebensraum)
Blühstreifen als produktionsintegrierte Kompensation (PIK)
Feldlerchenfenster in Getreidebeständen im Schutzstreifen
Nicht möglich:
Feuchtbiotope oder Kleingewässer im Erdkabel-Schutzstreifen (Kabelgefährdung)
Feldhecken im Erdkabel-Schutzstreifen (Wurzelkonflikt)
Aufforstung (verboten im Schutzstreifen)
Details in Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft.
Ablauf
Anfrage beim Netzbetreiber oder einer Flächenagentur
Fachbewertung Ihrer Fläche (Biotopkartierung, Aufwertungspotenzial)
Vertragsverhandlung (Kauf, Pacht, Ökopunkte-Übertragung)
Anerkennungsverfahren bei der Unteren Naturschutzbehörde
Umsetzung der Aufwertungsmaßnahmen
Grundbucheintragung der Dienstbarkeit oder Baulast
Ökopunkte-Buchung und Vergütung
Dauer: 12 bis 24 Monate.
Rechtliche Sicherung
Ausgleichsflächen für Netzausbauprojekte werden wie andere Ausgleichsflächen dauerhaft im Grundbuch abgesichert:
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB zugunsten der Naturschutzbehörde
Baulast (in Niedersachsen als Standardweg)
Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss (bei Bundesvorhaben möglich)
Die Bindung ist dauerhaft, ähnlich wie bei anderen Ausgleichsflächen. Details in Dienstbarkeit und Grundbuchsicherung bei Ausgleichsflächen.
FAQ
Kann ich meine Trassenfläche gleichzeitig als Ausgleichsfläche vermarkten?
Teilweise ja. Extensivgrünland oder Blühstreifen im Schutzstreifen sind zulässig und können als Kompensation anerkannt werden. Für aufwendigere Maßnahmen (Feuchtbiotop, Feldhecke) im Erdkabel-Schutzstreifen: nicht möglich.
Wer entscheidet, ob meine Fläche für Netzausbau-Kompensation passt?
Die Naturschutzbehörde in Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Ventorio hilft bei der Ersteinschätzung.
Was ist mit der räumlichen Nähe?
Kompensation soll räumlich-funktional zum Eingriff erfolgen. Meist im gleichen Naturraum (Naturräume dritter Ordnung nach Meynen-Schmithüsen). Details in Eingriffsregelung.
Ist die BKompV besser oder schlechter als Landesrecht?
BKompV gilt für Bundesvorhaben (BNetzA-Planfeststellung). Sie standardisiert die Bewertung und ist tendenziell großzügiger für Verhandelnde. Landesrecht kann für einzelne Länder abweichend gestalten.
Zahlt der Netzbetreiber mehr als andere Käufer?
Nicht per se. Aber wegen des großen Auftragsvolumens und der Zeitdruck-Situation können Netzbetreiber marktübliche Preise oder leicht darüber zahlen.
Kann ich weiterhin GAP-Direktzahlungen bekommen?
Bei extensiv bewirtschafteter Kompensationsfläche mit landwirtschaftlicher Restnutzung häufig ja. Bei reiner Naturschutzwidmung ohne Bewirtschaftung: in der Regel nein. Details in Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft.
Wie Ventorio Ihnen hilft
Ventorio vermittelt Flächen an Netzbetreiber und Flächenagenturen. Wir prüfen die Passung Ihrer Fläche und den möglichen Käufer.
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Quellen
[1] §§ 13 bis 19 BNatSchG (Eingriffsregelung); Bundeskompensationsverordnung (BKompV) vom 14.05.2020, BGBl. I 2020 Nr. 25 S. 1088, zuletzt geändert 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351)
[2] § 15 Abs. 7 BNatSchG (eingeschränkte Ausschlusswirkung für BKompV bei Landesrecht)
[3] Rahmenvereinbarungen SuedLink 22.12.2022 und A-Nord August 2022 zur Bauphase und Rekultivierung
[4] Ökopunktemarkt.de bundesweite Preisspanne (Anbieterangabe, Stand 25.08.2026)
Stand: 30. August 2026

Gründer & Geschäftsführer
Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.
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Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.
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