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    Privilegierung nach § 35 BauGB: PV, Speicher, Wind im Vergleich

    Die drei Nutzungsarten im Vergleich: PV nach Nr. 8b, Batteriespeicher nach Nr. 12, Wind nach Nr. 5. Regeln, Voraussetzungen, Fristen.

    Markus LaueMarkus Lauelektoriert vonDominik ReegDominik Reeg29. August 2026Lektoriert: 29. August 2026 9 Minuten Lesezeit
    Privilegierung nach § 35 BauGB: PV, Speicher, Wind im Vergleich

    Das Wichtigste in Kürze

    • Im baurechtlichen Außenbereich sind Bauten grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Sie sind ausdrücklich privilegiert nach § 35 Absatz 1 BauGB. Dann greift der einfache Bauantrag beim Landkreis, kein Bebauungsplanverfahren mit der Gemeinde.

    • Für Erneuerbare Energien greifen aktuell drei relevante Privilegierungen: Freiflächen-PV (Nr. 8b), Batteriespeicher (Nr. 12) und Windenergie (Nr. 5). Die Voraussetzungen sind unterschiedlich streng.

    • Wenn Ihre Fläche in einem der Privilegierungs-Korridore liegt, ist das ein deutlicher wirtschaftlicher Werttreiber.

    • Der Unterschied zwischen den Nutzungsarten ist erheblich: Freiflächen-PV braucht den 200-Meter-Streifen an Autobahn oder Bahn, Batteriespeicher den 200-Meter-Radius zum Umspannwerk plus mindestens 4 MW Nennleistung.

    Was Privilegierung bedeutet

    Im deutschen Baurecht ist der Außenbereich (der Bereich außerhalb von Ortslagen und ohne Bebauungsplan) grundsätzlich nicht bebaubar. Er soll frei bleiben für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naherholung und den freien Landschaftshorizont.

    Für bestimmte Vorhaben macht das Gesetz Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind in § 35 Absatz 1 BauGB als abschließende Liste geregelt. Wenn ein Vorhaben eine dieser Privilegierungen erfüllt, gilt es als "im Außenbereich zulässig". Die Gemeinde wird gehört, kann das Projekt aber nicht mit den gleichen Instrumenten blockieren wie im nicht-privilegierten Bereich.

    Die Folge: Kein politisches Bebauungsplan-Verfahren mit der Gemeinde (12 bis 24 Monate), sondern ein Bauantrag beim Landkreis (3 bis 9 Monate).

    Freiflächen-PV: § 35 Absatz 1 Nummer 8b

    Seit dem 04. Januar 2023 sind Freiflächen-PV-Anlagen im 200-Meter-Streifen entlang Autobahnen und mehrgleisiger Bahnstrecken bauplanungsrechtlich privilegiert. [1] Die Voraussetzungen:

    • Standort im 200-Meter-Streifen (gemessen ab dem äußeren Fahrbahn- oder Gleisrand)

    • Anlagen-Typ: Freiflächen-PV auf ackerbaulich oder grünlandwirtschaftlich genutzten Flächen (mit Einschränkungen)

    • Keine Beeinträchtigung anderer Belange (Naturschutz, Landschaftsschutz)

    Die 500-Meter-Zone darüber hinaus (bis 500 Meter Abstand) ist für die EEG-Förderkulisse relevant. [2] In diesem Bereich braucht der Projektentwickler weiterhin einen Bebauungsplan, kann aber am EEG-Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

    Details siehe Genehmigung Freiflächen-PV.

    Batteriespeicher: § 35 Absatz 1 Nummer 12

    Seit Januar 2026 sind Batteriegroßspeicher unter engen Voraussetzungen privilegiert. Die drei kumulativen Bedingungen:

    • Standort innerhalb von 200 Metern zu einem Umspannwerk oder Kraftwerk

    • Mindestens 4 Megawatt Nennleistung

    • Die Flächenobergrenze der Gemeinde (0,5 Prozent der Gemeindefläche für privilegierte Erneuerbare-Energie-Nutzungen) ist noch nicht ausgeschöpft

    Diese Regelung ist deutlich strenger als die für PV. Nur ein kleiner Teil aller Grundstücke in Deutschland liegt innerhalb des 200-Meter-Radius zu einem Umspannwerk.

    Details siehe Ratgeber: Batteriespeicher.

    Windenergie: § 35 Absatz 1 Nummer 5

    Für Windenergieanlagen gilt eine Privilegierung nach Nummer 5. Sie ist im Vergleich am ältesten und ist mehrfach überarbeitet worden. Die aktuelle Fassung nach dem Wind-an-Land-Gesetz von 2023 sieht vor:

    • Windenergieanlagen sind im Außenbereich privilegiert

    • Länder müssen Flächen für Windenergie ausweisen (in der Regel 2 Prozent der Landesfläche bis 2032)

    • Innerhalb dieser Vorranggebiete gilt die Privilegierung uneingeschränkt

    • Außerhalb ist die Privilegierung nur eingeschränkt gültig, wenn die Landes-Flächenziele erreicht sind

    Für Ihre Fläche bedeutet das: Ob sie für Wind geeignet ist, hängt sehr von der Ausweisung in den regionalen Planungsverfahren ab.

    Vergleich in der Übersicht

    Nutzungsart | Rechtsgrundlage | Bedingung | Praxis

    • Freiflächen-PV — § 35 Abs. 1 Nr. 8b — 200 m entlang Autobahn/Bahn — Relativ leicht erfüllbar, wenn Standort passt

    • Batteriespeicher — § 35 Abs. 1 Nr. 12 — 200 m um Umspannwerk, ≥ 4 MW, Kontingent — Sehr streng, wenige Flächen kommen infrage

    • Windenergie — § 35 Abs. 1 Nr. 5 — Vorranggebiet im Regionalplan — Regional stark unterschiedlich

    • Sonstige PV (nicht Nr. 8b) — Kein § 35 Abs. 1 Nr. — Bebauungsplan mit Gemeinde — Standardweg, 12 bis 24 Monate Verfahren

    Was das für Ihre Fläche heißt

    Zuerst prüfen Sie, ob eine Privilegierung für Ihre Fläche in Frage kommt. Zwei einfache Tests:

    • Autobahn oder Bahn in der Nähe? Wenn Ihre Fläche im 200-Meter-Streifen liegt, kommt Freiflächen-PV nach Nr. 8b infrage. Nutzen Sie unseren Privilegierungs-Check.

    • Umspannwerk in der Nähe? Wenn Ihre Fläche im 200-Meter-Radius liegt, könnte Batteriespeicher nach Nr. 12 möglich sein. Unser Netzabstandscheck misst den Abstand.

    Beide Prüfungen sind kostenlos und geben Ihnen in Sekunden eine erste Einschätzung. Für den formalen Antrag brauchen Sie einen Projektentwickler, aber die Vorprüfung können Sie selbst machen.

    Wenn keine Privilegierung greift

    Wenn Ihre Fläche nicht privilegiert ist, ist ein Freiflächen-PV-Projekt nicht ausgeschlossen. Der Projektentwickler geht dann den Weg über einen Bebauungsplan mit der Gemeinde. Das dauert 12 bis 24 Monate, ist aber in vielen Regionen erfolgreich, wenn die Gemeinde grundsätzlich willens ist.

    Erfolgsfaktoren:

    • Kooperative Gemeindepolitik

    • Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

    • Beteiligung der Gemeinde an Kommunal-Einnahmen (etwa nach § 6 EEG)

    • Klare ökologische Ausgleichsflächen

    • Gute Landschaftsintegration (Eingrünung, Randstreifen)

    Weiterlesen

    Quellen

    [1] Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB, WD-7-017-25, 2025

    [2] Clearingstelle EEG/KWKG: 500-Meter-Förderkulisse für PV-Freiflächenanlagen, Stand 2024/2025

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    Markus Laue
    Autor dieses ArtikelsMarkus Laue

    Gründer & Geschäftsführer

    Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.

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    Dominik Reeg
    Qualitätssicherung

    Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 29. August 2026.

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