Was ist auf einer Ausgleichsfläche erlaubt: Nutzung und Pflege 2026
Was auf einer Ausgleichsfläche zulässig ist: Mähen, Beweiden, Bepflanzen, Bauen. Tabelle: erlaubt, eingeschränkt, verboten. Rechtliche Grundlagen.

Das Wichtigste in Kürze
Die zulässige Nutzung ergibt sich aus dem Pflege- und Entwicklungsplan, der mit der Anerkennung der Ausgleichsfläche festgelegt wird. Ohne diesen Plan kein sinnvoller Blick auf "was erlaubt ist".
Grundregel: Extensive Mahd, extensive Beweidung und schonende Pflege sind meist erlaubt. Intensive Landwirtschaft, Neubauten und alle Formen der Versiegelung sind ausgeschlossen.
Erlaubte Maßnahmen sind an das Naturschutzziel der Fläche gebunden. Was auf einer Streuobstwiese erlaubt ist, gilt nicht automatisch für ein Feuchtbiotop.
Bei Verstoß gegen die Nutzungsbindung droht die Aberkennung der Ökokonto-Punkte und ordnungsrechtliche Maßnahmen der Naturschutzbehörde.
Wer eine Ausgleichsfläche bewirtschaften will, muss den konkreten Pflegeplan kennen und einhalten. Der Bebauungsplan oder der Anerkennungsbescheid legt die Details fest.
Wo die Nutzungsregeln stehen
Auf einer Ausgleichsfläche gelten drei Ebenen von Nutzungsregeln:
Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss legen die Grundfestsetzung fest ("Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft")
Pflege- und Entwicklungsplan konkretisiert, was zu tun und zu unterlassen ist (z. B. "Mahd zweimal jährlich, kein Düngen")
Landesnaturschutzgesetz und ggf. Landschaftsschutzgebiets-Verordnung setzen den rechtlichen Rahmen
Für eine konkrete Fläche gilt: Erst den Anerkennungsbescheid und den Pflegeplan lesen, dann handeln.
Tabelle: erlaubt, eingeschränkt, verboten
Die folgende Übersicht gibt typische Regeln, keine verbindliche Rechtsauskunft. Für Ihre konkrete Fläche gilt der individuelle Pflegeplan.
Landwirtschaftliche Nutzung
Handlung | Status | Bemerkung
Mahd extensiv (1-2 mal jährlich, mit Termin) — erlaubt — häufig fester Mahdzeitpunkt (z. B. nach 15. Juni)
Mahd intensiv (3+ mal jährlich) — verboten — widerspricht Extensivierungsziel
Beweidung extensiv (Rinder, Schafe, geringe Besatzdichte) — erlaubt — Besatzdichte oft vorgegeben (z. B. 1 GVE pro Hektar)
Beweidung intensiv — verboten
Nachsaat mit standortfremden Arten — verboten
Nachsaat mit standortgerechten Arten — eingeschränkt — nur nach Absprache mit UNB
Düngung mineralisch — verboten
Düngung organisch (z. B. Mist) — eingeschränkt — oft ausgeschlossen; Absprache erforderlich
Pflanzenschutzmittel — verboten
Umbruch — verboten
Bewässerung — eingeschränkt — Absprache mit UNB, häufig ausgeschlossen
Bau und Errichtung
Handlung | Status | Bemerkung
Neubau von Gebäuden — verboten — grundsätzlich ausgeschlossen
Errichtung von Zäunen — eingeschränkt — mit Absprache, ökologische Zäune (z. B. für Weidetierhaltung) möglich
Photovoltaikanlagen (Freifläche) — verboten — widerspricht dem Naturschutzziel
Windkraftanlagen — verboten
Wege- und Brückenbau — verboten — außer Wirtschaftswege für Pflege
Gewässerbau — eingeschränkt — nur wenn Teil des Pflegeplans (z. B. Kleingewässer)
Aussichtsplattformen — verboten
Grabpflege durch Angehörige — erlaubt — (nicht Kompensations-typisch, hier zur Klarstellung)
Bepflanzung
Handlung | Status | Bemerkung
Anpflanzung standortgerechter Arten — erlaubt / erforderlich — wenn Teil des Pflegeplans
Anpflanzung von Neophyten — verboten
Anpflanzung gebietsfremder Arten — verboten
Baumfällung (kranke oder überalterte Bäume) — eingeschränkt — Absprache mit UNB
Rodung — verboten — außer Neophyten-Bekämpfung
Anlegen eines Nutzgartens — verboten — widerspricht Extensivierungsziel
Streuobstpflege (Beschnitt, Neupflanzung) — erlaubt — wenn Teil des Konzepts
Freizeit und Zugang
Handlung | Status | Bemerkung
Betreten des Grundstücks — erlaubt — im Rahmen des öffentlichen Betretungsrechts nach Landesrecht
Einzäunung zum Ausschluss Dritter — eingeschränkt — nur wenn ökologisch begründet
Freizeitnutzung (Picknick, Sportgruppen) — eingeschränkt — häufig nicht erwünscht wegen Störwirkung auf Arten
Grillen, Feuer — verboten — Brandschutz und Naturschutz
Reiten — eingeschränkt — nur auf ausgewiesenen Wegen
Hundeausführen ohne Leine — verboten — Artenschutz (Bodenbrüter)
Jagd — erlaubt — wenn Jagdrecht besteht und Pflegeplan nicht ausschließt
Gewerbliche Nutzung
Handlung | Status | Bemerkung
Verpachtung an Landwirt (extensive Nutzung) — erlaubt — mit klarem Pflegevertrag
Verpachtung für Freizeitzwecke — verboten — i. d. R.
Verkauf von Heu, Mahdgut — erlaubt — wenn extensive Mahd der Naturschutzstrategie entspricht
Verkauf von Streuobst — erlaubt
Kommerzieller Blumenschnitt — eingeschränkt — ökologische Prüfung erforderlich
Wildbestandsnutzung (Jagdpacht) — erlaubt — Rahmen des Landesjagdrechts
Was bei Verstoß droht
Wenn Sie gegen die Nutzungsbindung verstoßen, drohen:
1. Aberkennung der Ökokonto-Punkte. Die Behörde kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen. Die Punkte sind verloren, mit ihnen der wirtschaftliche Wert.
2. Wiederherstellungsanordnung. Die Behörde kann verlangen, dass Sie den vertraglichen Zustand wiederherstellen (z. B. neu anpflanzen).
3. Bußgeldverfahren. Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern.
4. Straftaten bei schweren Verstößen: Naturschutzstraftaten nach §§ 71, 71a BNatSchG in Ausnahmefällen.
5. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Vorhabenträgern, wenn die Kompensation für deren Vorhaben nicht mehr wirkt.
Was speziell für Landwirte gilt
Wenn Sie eine Ausgleichsfläche extensiv landwirtschaftlich pflegen (Mahd oder Beweidung), gilt:
GAP-Beihilfefähigkeit möglich, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit fortbesteht (Prüfung durch Landwirtschaftskammer / Zahlstelle)
Grundsteuer meist weiter Grundsteuer A bei aktiver landwirtschaftlicher Nutzung
Kein Doppelbezug von Naturschutz-Vergütung und öffentlicher Landwirtschaftsförderung für dieselbe Leistung
Details in Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft.
Welche Aufgaben typisch anfallen
Ein Pflegeplan enthält typischerweise:
Regelmäßige Aufgaben:
Mahd 1 bis 2 mal jährlich zum festgelegten Zeitpunkt
Mahdgut abtransportieren (Aushagerung)
Beweidung mit vereinbarter Besatzdichte
Beobachtung des Artenzustands (Monitoring)
Periodische Aufgaben:
Pflege von Gehölzen (alle 3 bis 10 Jahre)
Freischneiden neu aufkommender Sukzession
Nachpflanzung ausgefallener Bäume und Sträucher
Neophyten-Bekämpfung
Dokumentation:
Pflegetagebuch (was, wann, wie viel)
Fotodokumentation zu Beginn und Ende der Vegetationsperiode
Erfolgskontrolle mit Landesfachbehörde (in Intervallen)
FAQ
Darf ich meine Ausgleichsfläche einzäunen?
Nur in engen Grenzen. Ökologische Zäune für die Beweidung sind meist zulässig, wenn der Pflegeplan das vorsieht. Gartenähnliche Einfriedungen sind nicht erlaubt.
Darf ich einen Wanderweg über die Fläche zulassen?
Grundsätzlich ja, wenn das öffentliche Betretungsrecht ohnehin gilt. Konzentrierte Freizeitnutzung mit Störwirkung ist zu vermeiden.
Kann ich Bäume auf der Fläche fällen?
Nur mit Absprache der Unteren Naturschutzbehörde. Kranke oder überalterte Bäume dürfen in der Regel entnommen werden, gesunde nicht.
Was ist mit Windwurf?
Bei Windwurf ist eine Entnahme aus Sicherheitsgründen (Wegesicherung) meist zulässig, aber vorher mit UNB abstimmen.
Darf ich das Mahdgut nutzen?
Ja. Das Mahdgut gehört dem Eigentümer. Die Verwertung als Heu, Silage oder Biomasse ist erlaubt.
Darf ich Bienenstöcke aufstellen?
Meist ja. Bienen sind mit dem Naturschutzziel gut vereinbar. Anzahl und Standort sollten mit UNB abgestimmt werden.
Was, wenn Nachbarn die Fläche stören?
Sie können als Eigentümer Störungen abwehren (Zutrittsverbot, Anzeige). Bei häufigen Störungen (z. B. Müllablagerung) lohnt sich die Beschwerde bei der Gemeinde.
Kann ich die Nutzung auf einen Landwirt übertragen?
Ja, per Pflegevertrag. Der Landwirt übernimmt die extensive Bewirtschaftung, Sie bleiben Eigentümer. Der Pflegevertrag sollte die Vorgaben des Pflegeplans übernehmen.
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Quellen
[1] § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB (Festsetzung Ausgleichsflächen); § 15 BNatSchG (Ausgleichs- und Ersatzpflichten)
[2] BfN Handreichung BKompV (2021), Kapitel zu Pflege und Entwicklung
[3] Landesnaturschutzgesetze und Ökokonto-Verordnungen der Länder mit Pflegevorgaben
[4] §§ 71, 71a BNatSchG (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)
Stand: 30. August 2026

Gründer & Geschäftsführer
Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.
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Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.
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