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    Was ist auf einer Ausgleichsfläche erlaubt: Nutzung und Pflege 2026

    Was auf einer Ausgleichsfläche zulässig ist: Mähen, Beweiden, Bepflanzen, Bauen. Tabelle: erlaubt, eingeschränkt, verboten. Rechtliche Grundlagen.

    Markus LaueMarkus Lauelektoriert vonDominik ReegDominik Reeg30. August 2026Lektoriert: 30. August 2026 7 Minuten Lesezeit
    Was ist auf einer Ausgleichsfläche erlaubt: Nutzung und Pflege 2026

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die zulässige Nutzung ergibt sich aus dem Pflege- und Entwicklungsplan, der mit der Anerkennung der Ausgleichsfläche festgelegt wird. Ohne diesen Plan kein sinnvoller Blick auf "was erlaubt ist".

    • Grundregel: Extensive Mahd, extensive Beweidung und schonende Pflege sind meist erlaubt. Intensive Landwirtschaft, Neubauten und alle Formen der Versiegelung sind ausgeschlossen.

    • Erlaubte Maßnahmen sind an das Naturschutzziel der Fläche gebunden. Was auf einer Streuobstwiese erlaubt ist, gilt nicht automatisch für ein Feuchtbiotop.

    • Bei Verstoß gegen die Nutzungsbindung droht die Aberkennung der Ökokonto-Punkte und ordnungsrechtliche Maßnahmen der Naturschutzbehörde.

    • Wer eine Ausgleichsfläche bewirtschaften will, muss den konkreten Pflegeplan kennen und einhalten. Der Bebauungsplan oder der Anerkennungsbescheid legt die Details fest.

    Wo die Nutzungsregeln stehen

    Auf einer Ausgleichsfläche gelten drei Ebenen von Nutzungsregeln:

    1. Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss legen die Grundfestsetzung fest ("Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft")

    2. Pflege- und Entwicklungsplan konkretisiert, was zu tun und zu unterlassen ist (z. B. "Mahd zweimal jährlich, kein Düngen")

    3. Landesnaturschutzgesetz und ggf. Landschaftsschutzgebiets-Verordnung setzen den rechtlichen Rahmen

    Für eine konkrete Fläche gilt: Erst den Anerkennungsbescheid und den Pflegeplan lesen, dann handeln.

    Tabelle: erlaubt, eingeschränkt, verboten

    Die folgende Übersicht gibt typische Regeln, keine verbindliche Rechtsauskunft. Für Ihre konkrete Fläche gilt der individuelle Pflegeplan.

    Landwirtschaftliche Nutzung

    Handlung | Status | Bemerkung

    • Mahd extensiv (1-2 mal jährlich, mit Termin) — erlaubt — häufig fester Mahdzeitpunkt (z. B. nach 15. Juni)

    • Mahd intensiv (3+ mal jährlich) — verboten — widerspricht Extensivierungsziel

    • Beweidung extensiv (Rinder, Schafe, geringe Besatzdichte) — erlaubt — Besatzdichte oft vorgegeben (z. B. 1 GVE pro Hektar)

    • Beweidung intensiv — verboten

    • Nachsaat mit standortfremden Arten — verboten

    • Nachsaat mit standortgerechten Arten — eingeschränkt — nur nach Absprache mit UNB

    • Düngung mineralisch — verboten

    • Düngung organisch (z. B. Mist) — eingeschränkt — oft ausgeschlossen; Absprache erforderlich

    • Pflanzenschutzmittel — verboten

    • Umbruch — verboten

    • Bewässerung — eingeschränkt — Absprache mit UNB, häufig ausgeschlossen

    Bau und Errichtung

    Handlung | Status | Bemerkung

    • Neubau von Gebäuden — verboten — grundsätzlich ausgeschlossen

    • Errichtung von Zäunen — eingeschränkt — mit Absprache, ökologische Zäune (z. B. für Weidetierhaltung) möglich

    • Photovoltaikanlagen (Freifläche) — verboten — widerspricht dem Naturschutzziel

    • Windkraftanlagen — verboten

    • Wege- und Brückenbau — verboten — außer Wirtschaftswege für Pflege

    • Gewässerbau — eingeschränkt — nur wenn Teil des Pflegeplans (z. B. Kleingewässer)

    • Aussichtsplattformen — verboten

    • Grabpflege durch Angehörige — erlaubt — (nicht Kompensations-typisch, hier zur Klarstellung)

    Bepflanzung

    Handlung | Status | Bemerkung

    • Anpflanzung standortgerechter Arten — erlaubt / erforderlich — wenn Teil des Pflegeplans

    • Anpflanzung von Neophyten — verboten

    • Anpflanzung gebietsfremder Arten — verboten

    • Baumfällung (kranke oder überalterte Bäume) — eingeschränkt — Absprache mit UNB

    • Rodung — verboten — außer Neophyten-Bekämpfung

    • Anlegen eines Nutzgartens — verboten — widerspricht Extensivierungsziel

    • Streuobstpflege (Beschnitt, Neupflanzung) — erlaubt — wenn Teil des Konzepts

    Freizeit und Zugang

    Handlung | Status | Bemerkung

    • Betreten des Grundstücks — erlaubt — im Rahmen des öffentlichen Betretungsrechts nach Landesrecht

    • Einzäunung zum Ausschluss Dritter — eingeschränkt — nur wenn ökologisch begründet

    • Freizeitnutzung (Picknick, Sportgruppen) — eingeschränkt — häufig nicht erwünscht wegen Störwirkung auf Arten

    • Grillen, Feuer — verboten — Brandschutz und Naturschutz

    • Reiten — eingeschränkt — nur auf ausgewiesenen Wegen

    • Hundeausführen ohne Leine — verboten — Artenschutz (Bodenbrüter)

    • Jagd — erlaubt — wenn Jagdrecht besteht und Pflegeplan nicht ausschließt

    Gewerbliche Nutzung

    Handlung | Status | Bemerkung

    • Verpachtung an Landwirt (extensive Nutzung) — erlaubt — mit klarem Pflegevertrag

    • Verpachtung für Freizeitzwecke — verboten — i. d. R.

    • Verkauf von Heu, Mahdgut — erlaubt — wenn extensive Mahd der Naturschutzstrategie entspricht

    • Verkauf von Streuobst — erlaubt

    • Kommerzieller Blumenschnitt — eingeschränkt — ökologische Prüfung erforderlich

    • Wildbestandsnutzung (Jagdpacht) — erlaubt — Rahmen des Landesjagdrechts

    Was bei Verstoß droht

    Wenn Sie gegen die Nutzungsbindung verstoßen, drohen:

    1. Aberkennung der Ökokonto-Punkte. Die Behörde kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen. Die Punkte sind verloren, mit ihnen der wirtschaftliche Wert.

    2. Wiederherstellungsanordnung. Die Behörde kann verlangen, dass Sie den vertraglichen Zustand wiederherstellen (z. B. neu anpflanzen).

    3. Bußgeldverfahren. Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern.

    4. Straftaten bei schweren Verstößen: Naturschutzstraftaten nach §§ 71, 71a BNatSchG in Ausnahmefällen.

    5. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Vorhabenträgern, wenn die Kompensation für deren Vorhaben nicht mehr wirkt.

    Was speziell für Landwirte gilt

    Wenn Sie eine Ausgleichsfläche extensiv landwirtschaftlich pflegen (Mahd oder Beweidung), gilt:

    • GAP-Beihilfefähigkeit möglich, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit fortbesteht (Prüfung durch Landwirtschaftskammer / Zahlstelle)

    • Grundsteuer meist weiter Grundsteuer A bei aktiver landwirtschaftlicher Nutzung

    • Kein Doppelbezug von Naturschutz-Vergütung und öffentlicher Landwirtschaftsförderung für dieselbe Leistung

    Details in Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft.

    Welche Aufgaben typisch anfallen

    Ein Pflegeplan enthält typischerweise:

    Regelmäßige Aufgaben:

    • Mahd 1 bis 2 mal jährlich zum festgelegten Zeitpunkt

    • Mahdgut abtransportieren (Aushagerung)

    • Beweidung mit vereinbarter Besatzdichte

    • Beobachtung des Artenzustands (Monitoring)

    Periodische Aufgaben:

    • Pflege von Gehölzen (alle 3 bis 10 Jahre)

    • Freischneiden neu aufkommender Sukzession

    • Nachpflanzung ausgefallener Bäume und Sträucher

    • Neophyten-Bekämpfung

    Dokumentation:

    • Pflegetagebuch (was, wann, wie viel)

    • Fotodokumentation zu Beginn und Ende der Vegetationsperiode

    • Erfolgskontrolle mit Landesfachbehörde (in Intervallen)

    FAQ

    Darf ich meine Ausgleichsfläche einzäunen?

    Nur in engen Grenzen. Ökologische Zäune für die Beweidung sind meist zulässig, wenn der Pflegeplan das vorsieht. Gartenähnliche Einfriedungen sind nicht erlaubt.

    Darf ich einen Wanderweg über die Fläche zulassen?

    Grundsätzlich ja, wenn das öffentliche Betretungsrecht ohnehin gilt. Konzentrierte Freizeitnutzung mit Störwirkung ist zu vermeiden.

    Kann ich Bäume auf der Fläche fällen?

    Nur mit Absprache der Unteren Naturschutzbehörde. Kranke oder überalterte Bäume dürfen in der Regel entnommen werden, gesunde nicht.

    Was ist mit Windwurf?

    Bei Windwurf ist eine Entnahme aus Sicherheitsgründen (Wegesicherung) meist zulässig, aber vorher mit UNB abstimmen.

    Darf ich das Mahdgut nutzen?

    Ja. Das Mahdgut gehört dem Eigentümer. Die Verwertung als Heu, Silage oder Biomasse ist erlaubt.

    Darf ich Bienenstöcke aufstellen?

    Meist ja. Bienen sind mit dem Naturschutzziel gut vereinbar. Anzahl und Standort sollten mit UNB abgestimmt werden.

    Was, wenn Nachbarn die Fläche stören?

    Sie können als Eigentümer Störungen abwehren (Zutrittsverbot, Anzeige). Bei häufigen Störungen (z. B. Müllablagerung) lohnt sich die Beschwerde bei der Gemeinde.

    Kann ich die Nutzung auf einen Landwirt übertragen?

    Ja, per Pflegevertrag. Der Landwirt übernimmt die extensive Bewirtschaftung, Sie bleiben Eigentümer. Der Pflegevertrag sollte die Vorgaben des Pflegeplans übernehmen.

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    Quellen

    [1] § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB (Festsetzung Ausgleichsflächen); § 15 BNatSchG (Ausgleichs- und Ersatzpflichten)

    [2] BfN Handreichung BKompV (2021), Kapitel zu Pflege und Entwicklung

    [3] Landesnaturschutzgesetze und Ökokonto-Verordnungen der Länder mit Pflegevorgaben

    [4] §§ 71, 71a BNatSchG (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)

    Stand: 30. August 2026

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    Markus Laue
    Autor dieses ArtikelsMarkus Laue

    Gründer & Geschäftsführer

    Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.

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    Dominik Reeg
    Qualitätssicherung

    Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.

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