Agri-PV und GAP-Direktzahlungen: Förderfähigkeit der Fläche
Wie GAP-Direktzahlungen für Agri-PV-Flächen ab 2026 funktionieren: 85-Prozent-Regel, DIN SPEC 91434, konkrete Berechnung.

Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 01. Januar 2026 sind Agri-PV-Flächen nach DIN SPEC 91434 (Kategorien I und II) beihilfefähig für GAP-Direktzahlungen. [1]
85 Prozent der Bruttofläche werden als förderfähige landwirtschaftliche Fläche gewertet. [2]
Voraussetzung ist der Nachweis der landwirtschaftlichen Hauptnutzung nach DIN SPEC 91434, konkret die Einhaltung des maximalen Flächenverlusts (10 Prozent bei Kategorie I, 15 Prozent bei Kategorie II).
Klassische Freiflächen-PV bleibt komplett ausgeschlossen aus den GAP-Direktzahlungen.
Der Rechtsstand
Die Rechtsgrundlage ist die 5. Änderungsverordnung zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 10. Dezember 2025, in Kraft seit 01. Januar 2026. [1] Konkret geregelt in § 12 Absatz 5 GAPDZV.
Vor 2026 war die Rechtslage unklar. Einzelne Bundesländer haben Agri-PV-Flächen als beihilfefähig behandelt, andere nicht. Diese Unsicherheit ist mit der neuen Verordnung beseitigt.
Die 85-Prozent-Regel im Detail
Die Verordnung regelt, wie die förderfähige landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) einer Agri-PV-Fläche bemessen wird:
Bruttofläche ist die Gesamtfläche des Grundstücks, auf dem die Agri-PV-Anlage steht
Förderfähige LN = 85 Prozent der Bruttofläche
Das gilt sowohl für Kategorie I als auch für Kategorie II, wenn die Anlage DIN-SPEC-konform ist. [2]
Beispielrechnung 10 Hektar:
Bruttofläche: 10 ha
Förderfähige LN: 8,5 ha
Standard-Basispraemie (2026, ohne Öko-Regelungen): ~250 EUR/ha
Jährliche Direktzahlung: 8,5 × 250 = 2.125 EUR
Über 25 Jahre Vertragslaufzeit: rund 53.000 EUR (nominal, ohne Inflationsanpassung)
Zum Vergleich klassische Freiflächen-PV: 0 EUR GAP-Direktzahlungen.
Zusätzliche Öko-Regelungen
Neben der Basispraemie gibt es Öko-Regelungen (früher: Greening), die zusätzliche Zahlungen pro Hektar bringen können:
Öko-Regelung 1a (Brachflächen): wenn Teile der Agri-PV-Fläche als Brache gestaltet werden
Öko-Regelung 5 (Vielfältige Fruchtfolge): wenn die Kultur zwischen den Modulzeilen eine vielfältige Fruchtfolge beinhaltet
Öko-Regelung 6 (Bewirtschaftung als extensives Grünland): bei Grünland-Agri-PV mit Schafbeweidung
Ob diese Öko-Regelungen auf Ihre Agri-PV-Fläche anwendbar sind, hängt von der konkreten Bewirtschaftung ab. Ihre Landwirtschaftskammer berät.
Was Sie tun müssen
Für den Erhalt der GAP-Direktzahlungen müssen Sie (oder Ihr Pächter):
Antrag auf Direktzahlungen rechtzeitig einreichen (in der Regel bis 15. Mai jeden Jahres)
DIN-SPEC-Konformität nachweisen , meist über die Anlagen-Genehmigungsunterlagen
Bewirtschaftung dokumentieren , Kulturen, Erntemengen, Bewirtschaftungsintervalle
Bruttofläche und Nettofläche exakt beziffern im FIONA-Antrag
In der Praxis übernehmen viele Landwirte oder deren Buchhaltungen diesen Prozess routinemäßig. Die Zusatzarbeit für Agri-PV ist gering.
Wer den Antrag stellt: Sie oder Ihr Pächter
Formal antragsberechtigt für die GAP-Direktzahlungen ist derjenige, der die Fläche bewirtschaftet , nicht der Eigentümer. Zwei Konstellationen:
Sie sind selbst der Bewirtschafter. Sie stellen den Antrag und erhalten die Direktzahlung. Die PV-Pacht kommt separat vom Anlagen-Betreiber.
Sie haben einen Pächter, der bewirtschaftet. Der Pächter stellt den Antrag und erhält die Direktzahlung. Die Verteilung zwischen Pachtzins (an Sie) und Direktzahlung (an den Pächter) ist Verhandlungssache. In der Praxis wird die Direktzahlung oft im Pachtvertrag berücksichtigt.
Die neue Regelung stärkt beide Konstellationen. Weder Sie noch Ihr Pächter verlieren die Zahlungen wegen der PV-Anlage.
Was die Regel nicht abdeckt
Klassische Freiflächen-PV. Ohne Agri-PV-Klassifizierung keine GAP-Direktzahlungen für die Fläche.
Nicht-DIN-SPEC-konforme Agri-PV. Wenn die Kategorien-Vorgaben (10 bzw. 15 Prozent Flächenverlust) nicht eingehalten werden, fällt die Fläche aus der Beihilfefähigkeit.
Investitionsförderung. Die GAP-Regel bezieht sich nur auf die laufenden Direktzahlungen, nicht auf Investitionszuschüsse für den Bau der Anlage.
Praxis-Beispiel
Ein Landwirt mit 50 Hektar Ackerland verpachtet 10 Hektar für Agri-PV (Kategorie II, vertikal-bifazial). Er behält die restlichen 40 Hektar für konventionelle Landwirtschaft.
Vor Agri-PV:
50 ha × 250 EUR/ha = 12.500 EUR GAP-Direktzahlung pro Jahr
Nach Agri-PV (10 ha zu Agri-PV, 40 ha konventionell):
40 ha × 250 EUR/ha = 10.000 EUR (konventionell)
8,5 ha × 250 EUR/ha = 2.125 EUR (Agri-PV, 85 Prozent der 10 ha)
Gesamt: 12.125 EUR pro Jahr
Der Verlust an Direktzahlung beträgt also nur 375 EUR pro Jahr (rund 3 Prozent), obwohl 20 Prozent seiner Fläche jetzt Agri-PV ist. Dazu kommt die PV-Pacht von zusätzlich 20.000 bis 30.000 EUR pro Jahr für die 10 ha.
Bei klassischer Freiflächen-PV auf denselben 10 ha wäre der Verlust 2.500 EUR GAP-Direktzahlung pro Jahr (die vollen 10 ha würden aus der Förderung fallen).
Weiterlesen
Grundlagen der Voraussetzungen: DIN SPEC 91434 und Flächeneignung
Förderungs-Überblick: Agri-PV Förderung
Steuerlicher Effekt: Grundsteuer-Einordnung
Quellen
[1] gesetze-im-internet.de: 5. Änderungsverordnung zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung, 10.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026
[2] LEL Baden-Württemberg: Merkblatt Agri-PV, 08/2025, 85-Prozent-Regel

Gründer & Geschäftsführer
Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.
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Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.
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