Windvorranggebiete und das 2-Prozent-Flächenziel
**Das Wichtigste in Kürze** - Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet jedes Bundesland, bis Ende 2027 mindestens 1,4 Prozent und bis Ende 2032 mindestens 2,0 Prozent seiner Landesfläche für Windenergie auszuweisen. [1] - …

Das Wichtigste in Kürze
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet jedes Bundesland, bis Ende 2027 mindestens 1,4 Prozent und bis Ende 2032 mindestens 2,0 Prozent seiner Landesfläche für Windenergie auszuweisen. [1]
Bayern hat als flächenmäßig größtes Bundesland eine Sonderregelung mit 1,1 Prozent bis 2027 und 1,8 Prozent bis 2032. [2]
Hessen hat als erstes Bundesland rund 1,9 Prozent ausgewiesen und damit das 2027-Ziel de facto erreicht. [3]
Die Ausweisung erfolgt über Regionalpläne der Regionalverbände oder über Landesentwicklungspläne. Für Sie als Flächeneigentümer bedeutet das: Prüfen Sie, ob Ihre Fläche in einem Vorranggebiet liegt oder eines geplant ist.
Wenn das Bundesland sein Ziel erreicht hat, greift die Ausschlusswirkung nach § 249 BauGB. Windenergie ist dann außerhalb der Vorranggebiete nicht mehr privilegiert.
Das WindBG erklärt
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz ist am 01. Februar 2023 in Kraft getreten. [1] Sein Kern: Jedes Bundesland bekommt ein festes Prozent-Ziel für die Ausweisung von Flächen für Windenergie an Land.
Die Ziele sind gestaffelt:
1,4 Prozent der Landesfläche bis 31. Dezember 2027 (Zwischenziel)
2,0 Prozent der Landesfläche bis 31. Dezember 2032 (Endziel)
Die Ziele sind auf die Bundesländer verteilt. Die einzelnen Länder-Prozentwerte variieren je nach Landesfläche, Windertragspotenzial und topographischer Eignung. Bayern hat die einzige explizite Sonderregelung: 1,1 Prozent bis 2027 und 1,8 Prozent bis 2032, weil Bayern flächenmäßig groß ist und im südlichen Teil eher windschwach. [2]
Wo die Ausweisung erfolgt
In den meisten Bundesländern erfolgt die Ausweisung über die Regionalplanung. Regionalverbände (etwa der Verband Region Stuttgart, der Regionalverband Ruhr, die Planungsgemeinschaft Westpfalz) legen in ihren Regionalplänen fest, welche Gebiete für Windenergie vorgesehen sind. Diese Regionalpläne werden nach mehrjährigen Verfahren mit Beteiligung der Kommunen und der Öffentlichkeit beschlossen.
In manchen Bundesländern ergänzen Landesentwicklungspläne oder Landesverordnungen die Regelungen. Bayern hat zusätzlich zur 10H-Lockerung eigene Windvorrang- und Windvorbehaltsgebiete definiert.
Die aktuellen Karten der ausgewiesenen Vorranggebiete finden Sie:
Bei der jeweiligen Regionalplanungsstelle Ihres Bundeslandes
Auf den interaktiven Karten der Fachagentur Wind (fachagentur-wind-solar.de)
Im jeweiligen Landesentwicklungsplan
Der aktuelle Fortschrittsstand 2026
Die Bundesländer sind unterschiedlich weit. Ein grober Überblick nach Rechercheständen:
Hessen: rund 1,9 Prozent ausgewiesen (Ziel 2027 quasi erreicht) [3]
Übrige Bundesländer: deutlich unterschiedliche Fortschritte, alle haben noch Arbeit vor sich, um das 2027-Ziel zu erreichen
Für aktuelle Prozentzahlen der einzelnen Bundesländer schauen Sie am besten in die interaktive Karte der Fachagentur Wind, die laufend aktualisiert wird.
Was das für Ihre Fläche bedeutet
Vier Konstellationen:
Konstellation 1: Fläche liegt in einem bereits ausgewiesenen Vorranggebiet
Der Best-Case. Windenergie ist hier ausdrücklich zulässig, die Ausschlusswirkung greift nicht. Projektentwickler suchen aktiv Flächen in diesen Gebieten. Ihre Verhandlungsposition ist stark, insbesondere wenn mehrere Anlagen möglich sind.
Konstellation 2: Fläche liegt in einem Gebiet, das in der laufenden Regionalplanung als Vorranggebiet vorgesehen ist
Etwas komplexer. Solange die Planung nicht rechtskräftig ist, kann sich noch etwas ändern. Aber wenn die Planungsstelle das Gebiet als Windvorrangfläche identifiziert hat, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es so kommt.
Konstellation 3: Fläche liegt außerhalb ausgewiesener oder geplanter Vorranggebiete, aber das Bundesland hat sein Flächenziel noch nicht erreicht
Aktuell (bis das Bundesland sein Ziel erreicht hat, spätestens Ende 2027) greift die Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB weiter. Ein Projekt ist möglich, aber der Weg über die Baugenehmigung ist mühsamer als in einem Vorranggebiet.
Konstellation 4: Fläche liegt außerhalb, das Bundesland hat sein Flächenziel erreicht
Der schwierigste Fall. Die Ausschlusswirkung nach § 249 BauGB greift. Windenergie ist außerhalb der Vorranggebiete nicht mehr privilegiert. Ein Projekt braucht dann einen Bebauungsplan, der politisch schwer durchsetzbar ist.
RED III und Beschleunigungsgebiete
Das RED-III-Umsetzungsgesetz (in Kraft seit 15. August 2025) fügt eine weitere Kategorie hinzu: Beschleunigungsgebiete für Windenergie. [4] Diese Gebiete werden zusätzlich zu den regulären Vorranggebieten ausgewiesen und bieten deutlich verkürzte Genehmigungsverfahren.
Die Bundesländer mussten bis zum 21. Februar 2026 solche Beschleunigungsgebiete ausweisen. In der Praxis überschneiden sich diese Gebiete häufig mit bereits ausgewiesenen Vorranggebieten.
Was Sie tun können
Prüfen Sie die aktuelle Karte Ihrer Regionalplanungsstelle oder auf der Website der Fachagentur Wind
Bei Vorranggebiet-Status: Sprechen Sie mit einem Projektentwickler oder reichen Sie Ihre Fläche über Ventorio ein
Bei unklarem Status: Fragen Sie bei der Regionalplanungsstelle nach dem aktuellen Planungsstand für Ihr Gebiet
Wenn Ihre Fläche in einem Wald liegt: Der Waldstandort ist nicht per se ausgeschlossen. In vielen Ländern werden Waldflächen aktiv als Windvorranggebiete geprüft (mit Waldrodung von 1 bis 2 Hektar pro Anlage) [5]
Wenn keine Vorrangausweisung greift
Wenn Ihre Fläche nicht in einem Vorranggebiet liegt und das Bundesland sein Ziel bereits erreicht hat, bleibt nur der Weg über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Gemeinde. Voraussetzung: die Gemeinde ist grundsätzlich willens.
Dauer: 15 bis 30 Monate für den Bebauungsplan, plus 7 Monate für die BImSchG-Genehmigung.
Erfolg ist möglich, aber nicht garantiert. In Regionen mit politischer Wind-Skepsis ist der Weg fast immer geschlossen.
Weiterlesen
Grundlagen: Windenergie auf der eigenen Fläche
Genehmigungsablauf: Genehmigung nach BImSchG
Abstände zu Wohngebäuden: Abstandsregelungen nach Bundesland
Quellen
[1] gesetze-im-internet.de: Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), in Kraft seit 01.02.2023
[2] FA Wind: Bayern-Sonderregelung 1,1 Prozent bis 2027 und 1,8 Prozent bis 2032, 2025
[3] energiezukunft.eu / FA Wind: Hessen rund 1,9 Prozent Landesfläche ausgewiesen, 2025
[4] Noerr / KPMG-Law: RED-III-Umsetzungsgesetz, Beschleunigungsgebiete-Frist 21.02.2026
[5] FA Wind & Solar: Analyse Wind im Forst, 10. Auflage 2025 (1,43 ha bei Waldstandort)

Gründer & Geschäftsführer
Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.
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Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.
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