Netzausbau in Deutschland: Bundesbedarfsplan und NABEG 2026
Wie der Netzausbau in Deutschland geplant wird. Von der Bedarfsermittlung über die Bundesfachplanung bis zur Planfeststellung.

Das Wichtigste in Kürze
Der Netzausbau in Deutschland folgt einem gestaffelten Verfahren: Bedarfsermittlung (NEP) → Bundesbedarfsplan (BBPlG) → Bundesfachplanung (NABEG) → Planfeststellung → Bau.
Vom ersten politischen Beschluss bis zum Baubeginn vergehen typisch 8 bis 12 Jahre. Diese Zeit soll durch verschiedene Beschleunigungsgesetze verkürzt werden.
Verantwortlich: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) für die HGÜ-Vorhaben (rund 7.400 km der insgesamt ca. 14.000 km Höchstspannungs-Netzausbau) und die Landesbehörden für die übrigen Vorhaben.
Als Betroffener können Sie im Verfahren Einwendungen erheben (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Offenlegung, mündliche Verhandlung). Nach Rechtskraft der Planfeststellung sind die Einflussmöglichkeiten eng begrenzt.
Das NABEG wurde zuletzt am 22.12.2025 novelliert. Das BBPlG zuletzt am 16.07.2024. [1]
Die Verfahrensstufen
Stufe 1: Netzentwicklungsplan (NEP)
Alle zwei Jahre erstellen die vier Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW) den Netzentwicklungsplan Strom. Er zeigt, welche Leitungen in den nächsten 10-15 Jahren notwendig sind, um die Energiewende zu bewältigen.
Aktueller Stand: NEP 2023-2037/2045 am 1. März 2024 durch BNetzA bestätigt; zweiter Entwurf NEP 2037/2045 V2025 im Frühjahr 2026 veröffentlicht. [1]
Stufe 2: Bundesbedarfsplan (BBPlG)
Die aus dem NEP als notwendig bestätigten Vorhaben werden ins Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) übernommen. Das BBPlG ist ein Gesetz, das Bundestag und Bundesrat beschließen. Ist ein Vorhaben im BBPlG, gilt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit als festgestellt.
Aktuelle Fassung: BBPlG zuletzt geändert am 16.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239); zusätzlich Bundestag Drucksache 20/14242 vom 17.12.2024 mit weiteren Ergänzungen (Vorhaben 100-104). [1]
Stufe 3: Bundesfachplanung (nach NABEG)
Für BBPlG-Vorhaben legt die Bundesnetzagentur einen Trassenkorridor von 500 bis 1.000 Meter Breite fest. Basis: Antragsunterlagen des Netzbetreibers und Umweltberichte. In dieser Phase können Betroffene Einwendungen erheben.
Rechtsgrundlage: NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz), zuletzt geändert 22.12.2025. Die Bundesfachplanung ist der zentrale Schritt, bei dem der Trassenverlauf konkretisiert wird.
Stufe 4: Planfeststellung
Der eigentliche Trassenverlauf wird im Planfeststellungsverfahren fixiert. Auch dies erfolgt bei HGÜ-Vorhaben durch die BNetzA.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält:
Genauer Trassenverlauf
Ausführungsart (Erdkabel oder Freileitung)
Auflagen zu Bodenschutz, Ausgleichsmaßnahmen, Rekultivierung
Betroffene Grundstücke
Ab Rechtskraft stehen die Grundstücke fest. Klagen sind vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich (§ 50 VwGO), aber Erfolg nur bei rechtlichen Fehlern.
Stufe 5: Grundstückszugriff
Nach der Planfeststellung tritt der Netzbetreiber an die betroffenen Eigentümer heran. Er bietet den Abschluss eines Grundstücksvertrags mit Dienstbarkeit im Grundbuch an.
Verweigern Sie die Zustimmung, folgt vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG oder § 27 NABEG. Details in Vorzeitige Besitzeinweisung.
Stufe 6: Bau
Nach freiwilliger Einigung oder Besitzeinweisung beginnt der Bau. Bauzeit für einen HGÜ-Erdkabelabschnitt (typisch 20-40 km): 2 bis 3 Jahre.
Zeitrahmen im Ganzen
Typischer Ablauf für ein HGÜ-Vorhaben:
NEP-Bestätigung: 6 bis 12 Monate
BBPlG-Aufnahme: 12 bis 24 Monate
Bundesfachplanung: 12 bis 36 Monate
Planfeststellung: 12 bis 36 Monate
Grundstückszugriff (freiwillig oder erzwungen): 6 bis 24 Monate
Bau: 24 bis 36 Monate
Gesamt: 8 bis 12 Jahre.
Einflussmöglichkeiten des Eigentümers
Frühzeitig (NEP-Phase): Formelle Beteiligung begrenzt. Kommentare an die BNetzA und Bauernverbände möglich.
Bundesfachplanung: Öffentliche Auslegung, Einwendungsphase. Kommentare zum Trassenkorridor möglich.
Planfeststellung: Ausführliche öffentliche Beteiligung. Einwendungen, mündliche Verhandlung. Formal die stärkste Beteiligungsphase.
Nach Planfeststellung: Nur noch rechtliche Klageverfahren (schwer erfolgreich). Verhandlung über Vertragsdetails möglich.
Nach Vertragsschluss/Enteignung: Detailfragen (Zufahrten, Baubegleitung, Rekultivierung) sind noch verhandelbar.
Details zur Rechtsstellung in Duldungspflicht und Enteignung.
Bundesnetzagentur als Genehmigungsbehörde
Die BNetzA (Bonn) ist zuständig für:
Länderübergreifende Höchstspannungs-Vorhaben nach BBPlG
Bundesfachplanung
Planfeststellung
Beschluss der Netzentwicklungspläne
Der Umfang: Die BNetzA hat Ende März 2024 den Bedarf für weitere ca. 4.800 km Netz bestätigt. Prognose: Ende 2024 waren ca. 2.800 km genehmigt, Ende 2025 ca. 4.400 km. [2]
Bei nicht-BBPlG-Vorhaben (Verteilnetz, kürzere Höchstspannungs-Vorhaben) sind die Landesbehörden zuständig.
Die vier Übertragungsnetzbetreiber
Die operative Umsetzung übernehmen die ÜNB. Details in Netzbetreiber-Übersicht:
50Hertz (Ost + Berlin + Hamburg)
Amprion (West)
TenneT (Nord-Süd-Korridor)
TransnetBW (Baden-Württemberg)
Aktuelle Reformen
NABEG-Novelle vom 22.12.2025: Umsetzung EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III). Anpassungen bei Erweiterung von Leitungen (Mast-Erhöhung über 20 Prozent gilt als wesentliche Änderung).
BBPlG-Novelle vom 16.07.2024: Neu aufgenommene Vorhaben 100-104. Vorhaben 102-104 profitierten von EU-Notfallverordnung (bis Juni 2025). [1]
Weitere Novelle geplant: Bundestag Drucksache 20/14242 vom 17.12.2024 dokumentiert weitere Gesetzgebungsschritte für Vollnovelle des BBPlG basierend auf NEP 2023-2037/2045. Stand Sommer 2026: nicht abschließend bestätigt.
FAQ
Wie kann ich Einwendungen erheben?
In der öffentlichen Auslegung des Planfeststellungsverfahrens (typisch 4 Wochen Frist). Formell schriftlich bei der zuständigen Behörde (BNetzA für HGÜ-Vorhaben).
Wo finde ich die Trassenpläne?
Über netzausbau.de (BNetzA-Portal). Antragsunterlagen und Planfeststellungsbeschlüsse sind öffentlich einsehbar.
Kann ich als Einzelner die Trasse aufhalten?
Praktisch kaum. Erfolgreiche Klagen sind selten und meist auf formale Verfahrensfehler beschränkt.
Was ist mit dem "vorrangigen öffentlichen Interesse"?
Netzausbau-Vorhaben sind seit dem Osterpaket 2022 mit vorrangigem öffentlichem Interesse eingestuft (§ 1 EEG 2023). Das stärkt die Netzbetreiber-Position gegenüber Naturschutz- oder Bauleitplanungs-Interessen erheblich.
Wie lange dauert eine Planfeststellungsklage?
Vor dem Bundesverwaltungsgericht typisch 12 bis 36 Monate. Ohne aufschiebende Wirkung: Der Bau kann trotzdem beginnen.
Wer entscheidet über Rahmenvereinbarungen mit Bauernverbänden?
Die Netzbetreiber und die Landesbauernverbände bilateral. Der Staat ist nicht Vertragspartner. Details in den einzelnen Projektseiten.
Was passiert nach 2028 mit weiteren HGÜ-Vorhaben?
Der NEP 2037/2045 identifiziert weitere Vorhaben (DC32-DC42). Diese werden in kommenden BBPlG-Novellen und Bundesfachplanungsverfahren konkretisiert.
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Quellen
[1] NABEG, zuletzt geändert 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351); BBPlG, zuletzt geändert 16.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239); Bundestag Drucksache 20/14242 vom 17.12.2024; Bundestag Drucksache 20/12145 vom 03.07.2024
[2] BNetzA-Pressemitteilung Netzausbau-Prognosen 2023; BNetzA Umweltbericht Stromnetzausbau 31.05.2024
[3] netzausbau.de: Netzentwicklungsplan Strom 2023-2037/2045; NEP 2037/2045 V2025 (Frühjahr 2026)
[4] EnWG-Novelle vom 13.11.2025 (Osterpaket, § 1 EEG 2023 vorrangiges öffentliches Interesse)
Stand: 30. August 2026

Gründer & Geschäftsführer
Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.
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Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.
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