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    Duldungspflicht und Enteignung nach EnWG 2026

    Was Duldungspflicht nach § 44 EnWG und Enteignung nach § 45 EnWG bedeuten. Kernbotschaft ohne Beschönigung.

    Markus LaueMarkus Lauelektoriert vonDominik ReegDominik Reeg30. August 2026Lektoriert: 30. August 2026 8 Minuten Lesezeit
    Duldungspflicht und Enteignung nach EnWG 2026

    Das Wichtigste in Kürze

    • § 44 EnWG verpflichtet Grundstückseigentümer, Vorarbeiten für den Bau von Energieanlagen zu dulden (Vermessung, Untersuchung, Erkundung).

    • § 45 EnWG ermöglicht die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung, wenn der Bau anderweitig nicht durchgeführt werden kann.

    • Für Sie als Eigentümer heißt das: Sie haben keine echte Wahl, ob eine Trasse über Ihr Grundstück verläuft. Diese Botschaft muss sachlich und ohne Beschönigung ankommen.

    • Was Sie beeinflussen können: die Höhe der Entschädigung und den Zeitpunkt der Einigung. Details in Beschleunigungszuschlag.

    • Das Enteignungsverfahren ist rechtlich streng geregelt. Angemessene Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist verfassungsrechtlich garantiert.

    Die zwei zentralen Paragraphen

    § 44 EnWG: Duldung von Vorarbeiten

    Der § 44 EnWG verpflichtet Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung von:

    • Vermessungen

    • Bodenerkundungen

    • Baugrunduntersuchungen

    • Beweismaterialsammlung für Umweltprüfungen

    Die Duldung erstreckt sich auf das Betreten und Befahren des Grundstücks, mit ausreichender Ankündigung (in der Regel 14 Tage). Schäden werden ausgeglichen.

    Ergänzend regelt § 44a EnWG die Duldung von Vorarbeiten für Vermessungszwecke.

    § 45 EnWG: Enteignung

    Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens der öffentlichen Energieversorgung an fehlendem Grundstückszugriff scheitert, kann nach § 45 EnWG enteignet werden. Voraussetzungen:

    1. Der Zweck rechtfertigt die Enteignung (öffentliche Versorgung mit Elektrizität)

    2. Andere Wege sind nicht zumutbar

    3. Eine angemessene Entschädigung wird geleistet

    Das Enteignungsverfahren wird von den Landesenteignungsbehörden durchgeführt. Die Enteignung erfolgt durch Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel (Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsgericht) möglich sind.

    Die Kernbotschaft: Keine Wahl bei der Trasse

    Wenn im Planfeststellungsbeschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) oder der Landesplanungsbehörde eine Trasse über Ihr Grundstück verläuft, können Sie das rechtlich nicht durch Weigerung verhindern.

    Ablauf, wenn Sie nicht zustimmen:

    1. Freihändiger Erwerb: Der Netzbetreiber bietet Ihnen einen Grundstücksvertrag mit Dienstbarkeit an

    2. Nach Fristablauf: Beantragung der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b EnWG oder § 27 NABEG. Die Enteignungsbehörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung, meist innerhalb weniger Monate

    3. Bei anhaltender Weigerung: Förmliches Enteignungsverfahren nach § 45 EnWG

    Details in Vorzeitige Besitzeinweisung.

    Was Sie beeinflussen können

    Die Höhe der Entschädigung:

    Den Zeitpunkt der Einigung:

    • Fristgerechte Einigung bringt Beschleunigungszuschlag (typisch 2 EUR/m² Schutzstreifenfläche bei A-Nord). Details in Beschleunigungszuschlag

    • Beim Enteignungsverfahren entfällt der Zuschlag

    Was Sie nicht beeinflussen können:

    • Die Trasse selbst (nach Rechtskraft der Planfeststellung)

    • Den exakten Verlauf (kleine Verlagerungen manchmal möglich, aber keine Verschwenkung um Ihr Grundstück)

    • Ob überhaupt gebaut wird (das entscheidet der politisch beschlossene Bundesbedarfsplan)

    Verfassungsrechtlicher Rahmen

    Art. 14 Abs. 3 GG regelt die Enteignung:

    Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

    Das heißt: Enteignung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn ein Allgemeinwohl-Zweck besteht (Energieversorgung) und angemessene Entschädigung erfolgt. Was "angemessen" ist, definiert der Verkehrswert plus etwaige Mehrwerte durch Sondernutzungen.

    Tonalität: Sachlich, nicht empört

    Dieser Artikel benennt eine schwierige Rechtstatsache. Ventorio hat dazu eine klare Haltung: Wir bedienen keine Stimmung gegen den Netzausbau. Der Ausbau ist notwendig für die Energiewende, von der Ventorio als Plattform lebt.

    Aber: Wir verschweigen die Rechtstatsache nicht. Wer die Trasse nicht will, kann sie nicht abwehren. Wer das ehrlich weiß, kann seine Verhandlungsposition optimieren. Wer sich dagegen resigniert oder empört, verpasst Chancen (Beschleunigungszuschlag, Sachverständigengutachten, Vertragsdetails).

    FAQ

    Kann ich klagen?

    Gegen den Planfeststellungsbeschluss ist Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich (§ 50 VwGO). Erfolg nur bei rechtlichen Fehlern (Verfahrens- oder Materialfehler), nicht bei bloßer Betroffenheit. Neuere Rechtsprechung z.B. BVerwG 11 B 5.24 vom 06.02.2025.

    Wie lange dauert das Enteignungsverfahren?

    Vorzeitige Besitzeinweisung typisch 3 bis 6 Monate. Förmliches Enteignungsverfahren 12 bis 24 Monate. Details in Vorzeitige Besitzeinweisung.

    Bekomme ich weniger, wenn ich enteignet werde?

    Der Anspruch auf angemessene Entschädigung besteht auch bei Enteignung. Aber der Beschleunigungszuschlag der Rahmenvereinbarungen entfällt. Bei Standardsätzen entspricht die Enteignungsentschädigung der Dienstbarkeitsentschädigung ohne Zuschlag.

    Gibt es Beispiele erfolgreicher Widerklagen?

    Selten, aber nicht ausgeschlossen. Fälle waren meist formale Fehler im Verfahren (fehlerhafte Beteiligung, unzureichende Umweltprüfung). Die Trasse selbst wird nur in Ausnahmefällen aufgehalten.

    Wer entscheidet über die Enteignung?

    Die Landesenteignungsbehörde. Sie ist unabhängig vom Netzbetreiber, aber gebunden an den Planfeststellungsbeschluss.

    Kann ich um kleine Verlagerungen bitten?

    Manchmal ja, in der Detailplanung. Größere Verlegungen brauchen ein neues Planfeststellungsverfahren, was der Netzbetreiber meist nicht will.

    Was ist mit Ersatzflächen?

    Bei besonders belastenden Enteignungen (Hofnahfläche, Zufahrtsversperrung) kann Ersatzland angeboten werden, das ist aber Einzelfall.

    Bin ich verpflichtet, die Netzbetreiber-Vertreter reinzulassen?

    Für Vermessungen und Voruntersuchungen nach § 44 EnWG ja, nach ausreichender Ankündigung. Für andere Zwecke nein.

    Wie Ventorio Ihnen hilft

    Bei Trassen selbst können wir nichts vermitteln. Aber wir helfen mit einer ehrlichen Einordnung der Rechtsstellung und der wirtschaftlichen Bandbreite. Und wir prüfen, ob Ihre Fläche in Umspannwerks-Nähe liegt, was eine völlig andere Vermarktungsoption eröffnet.

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    Quellen

    [1] §§ 44, 44a, 44b, 45 EnWG (Duldung, vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung); gesetze-im-internet.de

    [2] Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit, gegen angemessene Entschädigung)

    [3] BVerwG 11 B 5.24, Beschluss vom 06.02.2025 (aktuelle Rechtsprechung Planfeststellung)

    [4] NABEG § 27 (vorzeitige Besitzeinweisung für NABEG-Vorhaben)

    Stand: 30. August 2026

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    Markus Laue
    Autor dieses ArtikelsMarkus Laue

    Gründer & Geschäftsführer

    Markus ist seit 2018 in der Photovoltaik-Branche aktiv und beschäftigt sich strategisch mit Plattformökonomie, Marktstrukturen und der wirtschaftlichen Bewertung von PV-Flächen.

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    Dominik Reeg
    Qualitätssicherung

    Dieser Artikel wurde von Dominik Reeg lektoriert am 30. August 2026.

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